Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Aus- und Weiterbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
Fortbildungskosten
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten dienen also dazu im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder Aufstiegschancen zu verbessern (z.B. Meisterprüfung im als Geselle ausgeübten Beruf).
Ausbildungskosten
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Ausbildungsmaßnahmen ermöglichen im Unterschied zu Fortbildungsmaßnahmen eine (neue, erweiterte) Berufsausübung. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist der Zusammenhang zum während der Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübten Beruf maßgebliche (z.B. HAK-Matura eines Buchhalters, FH Studium eines kaufmännischen Angestellten).
Umschulungskosten
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass während der Umschulungsmaßnahme ein anderer Beruf ausgeübt wird, der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Weiterbildung - also voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr bereits eine Tätigkeit ausübt.
Der Begriff "Umschulung" im Speziellen impliziert, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der wesentliche Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird.
Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert z.B. eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Weiterbildung nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Die jüngste Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Absetzbarkeit von Bildungsmaßnahmen hat einige Grundsätze herausgebildet:
1. Umschulungsmaßnahmen müssen so umfassend sein, dass sie die konkrete Ausübung eines (anderen) Berufes ermöglichen. Der andere Beruf muss nachweislich angestrebt werden.
2. Wenn die Finanzbehörden nicht beurteilen können, ob nur eine bloße Absichtserklätung einen anderen Beruf auszuüben wollen vorliegt, haben sie die Möglichkeit die Umschulungskosten mit vorläufigen Bescheid anzuerkennen. Wird die (behauptete) Umschulungsmaßnahme dann tatsächlich in einen Beruf umgesetzt, so können die Werbungskosten endgültig anerkannt werden.
3. Als Fortbildung sind Bildungsmaßnahmen absetzbar, die im ausgeübten Beruf von Nutzen sind un einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf haben. Es wirkt sich nicht schädlich aus, wenn die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse auch in anderen Berufen einsetzbar wären.
Zeitpunkt der Absetzbarkeit
Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung hat man generell fünf Jahre zeit (z.B. kann der Antrag für 2009 bis Ende Dezember 2014 gestellt werden).
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzten, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.
Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt, stellen so genannt "vorweggenommene Werbungskosten" dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorgweggenommene Werbungsksoten berücksichtigt werden (z.B. Kurs über Wrtpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).