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Sonder-Klienteninfo 03/21 COVID-19

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Sonder-Klienteninfo-03/21 COVID-19

Personalverrechnung ab 01.07.2021

 

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf zwei wesentlichen Neuerungen in der Personalverrechnung ab 01.07.2021 hinweisen:

Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter ab 01.07.2021

Ab 01.07.2021 wurden die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte angeglichen und somit die Kündigungsfristen für Arbeiter verlängert. Das gilt für Kündigungen, die nach dem 30.06.2021 ausgesprochen werden. Wir empfehlen die Dienstverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch Betriebe, die sich aktuell noch in Kurzarbeit befinden und für die Zeit nach der Kurzarbeit den Bedarf haben, ihren Personalstand anzupassen, sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kurzarbeit rechtzeitig handeln, wenn sie noch die bestehenden kurzen Kündigungsfristen zur Anwendung bringen wollen.

Die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt somit auch für Arbeiter bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen. Danach erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Arbeiter haben wie Angestellt bei Kündigung durch den Dienstnehmer nur eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten, wobei im Dienstvertrag eine gleich lange Frist wie für Arbeitgeber vereinbart werden kann. 

Bis zum Inkrafttreten der Änderung am 01.07.2021 sind die Kündigungsfristen und -termine in den Kollektivverträgen der jeweiligen Branchen oder im Dienstvertrag geregelt. Gibt es dort keine Regelungen, gilt eine 14-tägige Kündigungsfrist.  Die kürzeren Kündigungsfristen, die bislang laut Kollektivvertrag oder Dienstvertrag galten dürfen ab 01.07.2021 nicht mehr angewendet werden.

Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können auch ab 01.07.2021 im Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen vereinbaren (Tourismus, Baugewerbe). Einige Branchen haben das bereits umgesetzt, in anderen Saisonbranchen fehlen bisher solche kollektivvertraglichen Regelungen.

Als Kündigungstermine sind ab 01.07.2021 die Quartalsendtage festgelegt. Kollektivvertrag oder Dienstvertrag können abweichende Kündigungstermine zB den Monatsletzten oder den 15. jeden Monats vorsehen. Gesetzliche Kündigungstermine gab es bisher für Arbeiter nicht.

Betriebe, die keinem Kollektivvertrag unterliegen, der einen Kündigungstermin vorsieht, sollten im Dienstvertrag ausdrücklich die Kündigungsmöglichkeit zum 15. oder Monatsletzten vereinbaren, wie das bei Angestellten schon üblich ist. Gesetzlich besteht sonst nur die Kündigungsmöglichkeit zum Quartalsende.

Home Office Pauschale

Seit 2021 (befristet bis 2023) kann ein nicht steuerbares Home-Office-Pauschale von bis zu € 300 durch den Dienstgeber ausbezahlt werden.  Zahlungen zur Abgeltung von Mehrkosten im Home-Office sind bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag für insgesamt maximal 100 Tage im Kalenderjahr (= € 300 pro Jahr) steuerfrei.

Die Berücksichtigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Home-Office-Vereinbarung seine berufliche Tätigkeit zu Hause ausübt. Die Anzahl der Home-Office-Tage sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto anzuführen. Dies kann bis 30.06.2021 vereinfacht im Schätzungsweg erfolgen, ab 01.07.2021 müssen Aufzeichnungen geführt werden.

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weniger als € 3 pro Tag an Homeoffice-Pauschale, so kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag für jeden von ihm tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tag (innerhalb der Höchstgrenze von 100 Tagen) als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend machen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere für Sie zuständige Personalverrechnerin.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Merkur – Laconia Team

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