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Klienten-Newsletter Dezember 2021

Klienten-Newsletter Dezember 2021
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Klienten-Newsletter Dezember 2021

 

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

kurz vor Jahresende möchten wir Sie noch auf einige gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam machen, die Handlungsbedarf vor Jahresende auslösen könnten.

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung einen Gewinnfreibetrag gewinnmindernd gelten machen. Dies gilt für alle betrieblichen Einkünfte unabhängig davon ob der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt oder eine Bilanz erstellt wird.

Der Gewinnfreibetrag beträgt für ersten 175.000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5% insgesamt somit höchstens insgersamt 43.350,00 Euro. Der Grundfreibetrag von 3.900 Euro, der einer Bemessungsgrundlage von 30.000,00 Euro entspricht steht ohne weitere Voraussetzungen zu. Übersteigt der steuerpflichtige Gewinn 30.000,00 Euro kann der Gewinnfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn begünstigte Investitionen getätigt wurden.

Begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögensmit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter fallen beispielsweise Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV und ähnliches. Nicht begünstigt ist der Erwerb von PKW und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für die Pensionsrückstellung entsprechen. Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen vier Jahre im Unternehmen bleiben. Scheidet ein Wirtschaftsgut früher aus, ist der Gewinnfreibetrag nachzuversteuern.

Wenn Sie den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen und vor Jahresende noch Wertpapiere kaufen möchten, kontaktieren Sie bitte rechtzeitig Ihre/n zuständige/n Betreuer/in, damit wir anhand einer Gewinnprognose den Maximalbetrag für Sie ermitteln können.

Steuerfreie Weihnachtsgutscheine

Wie schon im Vorjahr dürfen auch heuer steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu 365 Euro an Arbeitnehmer ausgegeben werden. Durch die Erhöhung von den sonst geltenden 186 Euro auf 365 Euro soll dem Entfall von Weihnachtsfeiern aufgrund der Pandemie Rechnung getragen werden. Steuerfrei sind Sachzuwendungen, zu denen auch Gutscheine gehören, nicht jedoch Geldzuwendungen. Die Gutscheinausgabe ist bis Ende Jänner 2022 zulässig. Der entsprechende Gesetzesantrag hat bereits den Finanzausschuss passiert und soll im Plenum des Nationalrats am 15. Dezember beschlossen werden.


Erleichterungen betreffend Abgabenentrichtung

Im Bereich der Abgabenentrichtung sind ebenfalls weitere Erleichterungen als pandemiebedingt Hilfsmaßnahmen vorgesehen. Die Gesetzesanträge haben bereits den Finanzausschuss passiert und sollen im Plenum des Nationalrats am 15. Dezember beschlossen werden.

• Vereinfachte Stundung bis 31. Dezember 2021 beantragbar
Stundungen, die zwischen dem 22. November und dem 31.Dezember beantragt werden, sollen vereinfacht bis 31. Jänner 2022 zu bewilligt werden

• Weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/Phase 1ist bis 31. Dezember 2021 möglich

• Bis 31. Dezember 2021 besteht wieder die Möglichkeit, Gutschriften trotz bestehendem Rückstand am Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen

• Von 22. November 2021 bis Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben


Reduzierter Umsatzsteuersatz von 5% endet mit 31. Dezember

In den vorliegenden Gesetzesentwürfen ist keine Verlängerung des reduzierten 5%igen Umsatzsteuersatzes über 2021 hinaus vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Merkur – Laconia Team

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