Ein Streifzug durch die aktuelle VwGH-Judikatur zeigt immer wieder interessante und für die betriebliche Praxis informative Sachverhalte auf, die neben einer Klarstellung auch für bislang nicht bedachte Fragenstellungen von Nutzen sind.

Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Zinsen bei der österreichischen Privatstiftung

Erzielt eine österreichische Privatstiftung im Ausland Zinserträge, die grundsätzlich bei der Privatstiftung der österreichischen Zwischenbesteuerung unterliegen, und behält der ausländische Staat von diesen Zinserträgen aufgrund eines DBA Quellensteuer ein, so kann die Privatstiftung diese Quellensteuern in Österreich nur anrechnen, soweit in Österreich im betreffenden Veranlagungsjahr tatsächlich Zwischensteuer oder normale Körperschaftsteuer anfällt.

 Gebührenpflicht bei ungewisser Höhe des Entgelts

Mit einem Zessionsvertrag wurde eine ungewisse Forderung abgetreten. Dabei wurde vereinbart, dass der zu zahlende Abtretungspreis davon abhängt, mit welchem Betrag die Forderung in Zukunft eingebracht werden kann. Der Abtretungspreis wurde aber mit einem Höchstbetrag begrenzt. Ein solcher Abtretungsvertrag unterliegt der vom Abtretungspreis abhängigen Gebühr nach dem Gebührengesetz. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes darf die Gebühr aber nicht vom höchstmöglichen Entgelt (hier: der vereinbarte Höchstbetrag) bemessen werden, vielmehr ist die wahrscheinliche Höhe des künftigen Entgelts zu schätzen (ähnlich bei einem umsatzabhängigen Pachtentgelt). Allenfalls kann das Finanzamt auch zunächst einen bloß vorläufigen Gebührenbescheid erlassen.

Zeitpunkt des Einlangens schriftlicher Eingaben an das Finanzamt

Wenn ein Steuerpflichtiger eine schriftliche Eingabe an das Finanzamt schickt, gelangt diese nicht unmittelbar in das Veranlagungsreferat. Die Eingabe wird nämlich finanzintern an eine zentrale Stelle in Wien geleitet, dort eingescannt (Scanning-Straße) und erst anschließend (einige Tage später) elektronisch an das zuständige Team der betrieblichen Veranlagung weitergeleitet. Der VwGH hat entschieden, dass die Eingabe erst mit dem Zeitpunkt des elektronischen Einlangens beim zuständigen Team der betrieblichen Veranlagung als dem Finanzamt „bekannt“ anzusehen ist. Hat das Finanzamt etwa – aufgrund der über FinanzOnline eingereichten Steuererklärung – einen Bescheid bereits einen Tag vor dem elektronischen Einlangen der gescannten Eingabe beim Team der betrieblichen Veranlagung erlassen, dann kann die in der Eingabe enthaltene Information eine neu hervorgekommene Tatsache sein, die das Finanzamt zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Erlassung eines geänderten Bescheides berechtigt.

Verlängerter Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bei fehlender Aufforderung zum Verbrauch

Demnach verjährt der Urlaub nicht, sollte es der Arbeitgeber verabsäumt haben, den Arbeitnehmer zum Verbrauch seines Urlaubsanspruchs aufgefordert bzw auf die drohende Verjährung dieses Anspruchs hingewiesen zu haben. Insofern folgt der OGH in seiner Entscheidung der vom EuGH vertretenen Linie.

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