Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Thema „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ eine wesentliche Entschärfung der bisherigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtslage zum Ausdruck gebracht.

Im vorliegenden Fall wurden von einer GmbH Rechnungen mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer an Konsumenten ausgestellt. Die zu hohe Umsatzsteuer wurde von der GmbH zunächst an das Finanzamt abgeführt, aber bereits in der Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres  berichtigt, sodass eine Gutschrift in der Höhe der überhöhten Umsatzsteuer entstanden ist. Diese Gutschrift wurde vom Finanzamt verweigert, da keine Rechnungskorrekturen an die Endkonsumenten ausgestellt wurden, sondern nur die Umsatzsteuererklärung einseitig korrigiert wurde. Die Finanzverwaltung warf der GmbH auch vor, sich mit der Umsatzsteuergutschrift zu bereichern, da die Endkonsumenten die erhöhte Umsatzsteuer getragen haben.

 Der EuGH führt jedoch aus, dass der Sinn und Zweck der Regelung „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ darin besteht, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Dadurch, dass die Rechnungen ausschließlich an Konsumenten ausgestellt wurden, welche ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das Steueraufkommen aufgrund der falschen Rechnungen nicht gefährdet. Steuerlich kann demnach eine Rechnungskorrektur unterbleiben, wenn falsch ausgestellte Rechnungen an Geschäftspartner bzw Kunden ausgestellt werden, welche selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit dem Vorwurf der Bereicherung durch die Umsatzsteuergutschrift hat sich der EuGH in seiner Entscheidung nicht befasst. Das BFG hat nunmehr der GmbH die Gutschrift gewährt. Ob zwecks Vermeidung der Bereicherung eine Pflicht zur Rückerstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer an die Endkonsumenten besteht, blieb vorerst offen.

Aufgrund des Urteils des EuGH hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem AbgÄG 2023 im österreichischen UStG die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft unrichtiger Rechnung angepasst: Es ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass eine unrichtige Rechnung keine zusätzliche Steuerschuld auslöst, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Konsumenten erbracht wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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