Der EuGH hat entschieden, dass die bisher im WiEReG geregelte, komplett uneingeschränkte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beschränkt werden muss. Dies ist jetzt mit einer Novelle zum WiEReG erfolgt. Die Einsichtnahme erfordert nunmehr ein berechtigtes Interesse. Für bestimmte begünstigte Organisationen oder Personen (Medien, Zivilgesellschaft), die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung aufweisen, wird das berechtigte Interesse unterstellt. Andere Antragsteller auf Gewährung der Einsicht müssen hingegen nachweisen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers besteht. Zudem können berufsmäßige Parteienvertreter, wie zB Steuerberater, Auszüge aus dem Register abfragen und sie an ihre Klienten übermitteln, wenn das Vorliegen des berechtigten Interesses als offenkundig einzustufen ist.

Mit der Novelle wurden weiters bspw Meldeverpflichtungen für Stiftungen und Treuhandschaften erhöht. Bei Stiftungen und Trusts muss zB offengelegt werden, ob ein Stifter, Gründer oder Trustor als Treuhänder tätig ist.

Die Novelle schafft weiters die rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen nationalen und internationalen Behörden.

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