Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wurde mit 1.1.2024 das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 abgesenkt. Dies bedeutet für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals restlos entfällt.

An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich € 500 (5% des Mindeststammkapitals von € 10.000). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wurde diese nämlich staffelweise von € 500 auf € 1.750 erhöht).

Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral rückzahlen können.

Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapital­herabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.

Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt € 500 für alle GmbHs . Das sind 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.