In einer aktuellen Anfragebeantwortung wurden nun Detailfragen zum IFB bei der Anschaffung von Fahrzeugen klargestellt:

  • Die Anschaffung eines E-KFZ ist weder nach dem Kaufvertragsdatum noch der Zulassung zu beurteilen. Es ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich, das wird daher in der Regel die Übergabe
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter kommen analog zur Sichtweise des Gewinnfreibetrags nicht in den Genuss eines Freibetrags. Daher sind E-Vorführfahrzeuge vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen.
  • Für ein E-Leasingfahrzeug kann der Investitionsfreibetrag vom jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer geltend gemacht werden.

Weitere Klarstellungen werden im EStR-Wartungserlass 2022 zu lesen sein, der Anfang 2023 veröffentlicht werden soll. In einer Verordnung sollen die dem Bereich der Ökologisierung zuordenbaren Investitionen präzisiert werden, wobei sich das Finanzamt dabei fachspezifischer Experten bedienen kann.

TIPP: Der IFB steht grundsätzlich auch für aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu. Für bereits im Jahr 2022 aktivierte Teilbeträge kann der IFB bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2022 noch geltend gemacht werden.

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