Progressionsvorbehalt bedeutet, dass Österreich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung bestimmter Auslandseinkünfte verzichten muss, aber berechtigt ist, das übrige Einkommen mit dem Durchschnittsteuersatz zu besteuern, der sich aus der Besteuerung des gesamten Welteinkommens ergeben würde. Der VwGH hat nun in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die aber in einem anderen Staat ansässig sind, für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte zulässig ist, da es keine Regelung im anzuwendenden DBA (Österreich – Türkei) oder im Musterabkommen der OECD gibt, die dem entgegenstünden
  • VwGH: ImmoESt bei Verkauf eines vermögensverwaltenden KG-Anteils: Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden KG veräußert, so stellt dies eine aliquote Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Beteiligungsunternehmens dar. Demnach müssen zunächst alle Vermögensgegenstände einzeln mit dem Verkehrswert bewertet und der Veräußerungserlös im Verhältnis den Vermögensgegenständen zugeordnet werden. Ist eine Liegenschaft im Vermögen der KG, so führt dies zu einer privaten Grundstücksveräußerung, für die Immobilienertragsteuer abzuführen ist. Die Höhe der Immobilienertragsteuer wird wie gewohnt (adaptierte Anschaffungskosten minus Veräußerungserlös) ermittelt.
  • VwGH: Unrechtmäßige Vorsteuern können nicht nachträglich berichtigt werden: Im vorliegenden Fall hat ein Steuerpflichtiger auf Grund eines „Werkvertrags“ Leistungen mit Umsatzsteuer an eine GmbH erbracht. Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Prüfung von einem Werkvertrag in ein Dienstverhältnis umqualifiziert. Daraufhin hat der Steuerpflichtige seine Rechnungen berichtigt und die bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert [und auch erhalten]. Die spiegelbildliche Korrektur (nachträgliche Rechnungsberichtigung) auf Seiten der GmbH ist nach Ansicht des VwGH nicht möglich, da der Vorsteuerabzug nie zugestanden ist. Eine Vorsteuerkürzung wäre nur durch Wiederaufnahme (Berichtigung ex tunc) und nicht durch nachträgliche Rechnungsberichtigung möglich gewesen.
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