Nachdem das AbgÄG 2023 eine Regelung für die Einlage von Wirtschaftsgütern in Personengesellschaften getroffen hat, wurde nun mit dem AbgÄG 2024 der umgekehrte Vorgang, also die Übertragung von Gegenständen aus dem Vermögen der Personengesellschaft in das Eigentum eines Gesellschafters gesetzlich geregelt. Die Regelung, mit der eine gesetzliche Deckung für die bestehende Verwaltungspraxis der Finanz geschaffen wurde, sieht wie folgt aus: Es ist festzustellen, in welchem Ausmaß der Gesellschafter an der Personengesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist; dieser Prozentsatz ist die „Eigenquote“. Die Beteiligungen der anderen Personen ist die „Fremdquote“. Ist ein Gesellschafter zB zu 25% an einer KG beteiligt, beträgt seine Eigenquote an allen Gegenständen der KG 25% und die Fremdquote 75%.
Die Übertragung des Wirtschaftsgutes von der betrieblichen Personengesellschaft auf den Gesellschafter stellt im Ausmaß der Eigenquote eine steuerliche Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hingegen ein entgeltlicher Vorgang (Kauf oder Tausch) angenommen. Ist ein Gesellschafter zB zu 25% an einer betrieblichen KG beteiligt und wird ihm ein Gegenstand der KG übertragen, ist im Ausmaß von 75% des Gegenstandes ein entgeltlicher Vorgang anzunehmen (Verkauf an den Gesellschafter oder Tausch) und im Ausmaß von 25% des Gegenstandes (also für die „Eigenquote“) eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
Hinweis: Die Entnahme (hier: für die „Eigenquote“) ist grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen und führte daher zur Aufdeckung der stillen Reserve. Allerdings: Die Entnahme von Immobilien hat den Vorteil, dass sie zu Buchwerten, also steuerneutral erfolgt. Das gilt nicht nur für Grund und Boden, sondern seit 1.7.2023 auch für Gebäude.
Folgende Fälle können bei betrieblichen Personengesellschaftern unterschieden werden:
Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine steuerpflichtige Veräußerung aus der Personengesellschaft vor und im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes. Zudem kommt es zu einer steuerneutralen Einlage der Eigenquote des Kaufpreises in die Personengesellschaft.
Auch hier wird im Ausmaß der Eigenquote eine Entnahme des Gegenstandes angenommen. im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (Tausch), wobei als Entgelt der quotale gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt wird.
Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des entnehmenden Gesellschafters und führt die Entnahme zu einer Minderung der variablen Kapitalkonten sämtlicher Gesellschafter entsprechend ihrer Substanzbeteiligung, wird die Übertragung der Fremdquote des Gegenstands nicht als Veräußerung, sondern als Schenkung der anderen Gesellschafter gewertet werden müssen. Diesfalls ist also insgesamt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzunehmen.
Im Ausmaß der Fremdquote liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der als Tausch angesehen wird. Als Entgelt wird wiederum der anteilige gemeine Wert des entnommenen Gegenstands angesetzt. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wiederum eine Entnahme vor.
Hinweis für die ImmoESt: Stellt ein Gebäude der Personengesellschaft Altvermögen dar (zB eine von den Gesellschaftern privat genutzte Immobilie), bleibt es nach der Übertragung in das Eigentum des Gesellschafters nur mehr hinsichtlich der Eigenquote Altvermögen.
Die Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (sog „Pferdepauschalierung“) sieht in einer Novelle vor, dass ab der Veranlagung 2024 die Umsatzgrenze auf € 600.000 von derzeit € 400.000 angehoben wird. Dazu wird der Durchschnittssatz auf € 31 (derzeit € 27) pro eingestelltem Pferd und Monat ebenfalls angepasst.
Rechtzeitig zu Beginn des Wintersemesters ist nun klar, dass die Familienbeihilfe und die Studienförderung erhalten bleiben, solange die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 € 16.455 (bisher € 15.000) nicht überschritten wird (siehe hierzu bereits KlientenINFO 3/2024, Pkt 1.3)
Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz wurde auch eine Verzinsungsregelung betreffend der Rückerstattung getroffen. Der aktualisierte Erlass bzgl Zinsen sieht ab 1.8.2024 für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Bescheiderlassung 5,88% vor. Im Falle einer Rückzahlung bei einer Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und beihilfenrechtlichem Anspruch werden 4,88% berechnet. Die Zinsen sind Nebenansprüche und werden bescheidmäßig festgesetzt.
Das BMK gibt bekannt, dass ab 16.9.2024 der Reparaturbonus für Reparaturen nicht nur von E-Bikes, sondern auch von allen gängigen Fahrrädern, Lastenrädern und Fahrradanhängern eingelöst werden kann. Das gilt auch für Rennräder oder Mountainbikes.
Die Förderung beträgt pro Bon 50% der Reparaturkosten, maximal € 200 für Reparatur, Service oder Wartung. Er gilt für alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Wie bisher muss sich das Gerät im Privateigentum des Antragstellers befinden. Also sorry, nichts für Dienst-Bikes.
Für den Reparaturbonus wurden zusätzlich zu den € 130 Mio im Rahmen des EU-Aufbauplans noch nationale Mittel von insgesamt € 124 Mio zur Verfügung gestellt.
In einer Anfragebeantwortung des BMF zur Umsatzsteuerbefreiung von Aufsichtsratsvergütungen wird klargestellt, dass diese nur gilt, wenn die Zahlung direkt an das AR-Mitglied erfolgt. Innerhalb eines Konzerns kann das anders aussehen. Nämlich dann, wenn die Konzernmutter einen Vorstand oder Mitarbeiter in den Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft entsendet und das zustehende Entgelt durch die Konzernmutter an die Tochtergesellschaft verrechnet wird. Dies stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar, da die Zahlung nicht direkt an die als Aufsichtsrat bestellten Personen erfolgt.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die Personen Unternehmer sind. Die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer Stiftung vermittelt keine Unternehmereigenschaft, sodass schon deshalb keine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.
Wir informieren Sie über die neue Zuständigkeit des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) für bestimmte Vorabentscheidungsersuchen und über ein Urteil betreffend die Umsatzsteuerschuld bei einer Scheinrechnung.
Eine bedeutende Änderung der Satzung des EuGH (zu dessen Entlastung) bewirkt die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Vorabentscheidungen vom EuGH auf das Europäische Gericht erster Instanz (=EuG). Diese Übertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen, die ausschließlich folgende sechs besondere Sachgebiete betreffen: Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Zoll, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste bei Verspätung sowie das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Neuregelung gilt für Vorabentscheidungsersuchen, die ab 1. Oktober 2024 beim EuGH eingehen; die vor diesem Stichtag eingehenden Ersuchen bleiben in der Zuständigkeit des EuGH.
Der EuGH wird aber auch in diesen sechs Sachgebieten weiterhin zuständig sein, wenn Vorabentscheidungsersuchen eigenständige Fragen der Auslegung (1) des Primärrechts einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (2) des Völkerrechts oder (3) der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts aufwerfen. Darüber hinaus wird das EuG Rechtssachen, die zwar in seine Zuständigkeit fallen, aber eine Grundsatzentscheidung erfordern, welche die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den EuGH verweisen können.
Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sind allerdings weiterhin beim EuGH einzureichen, damit dieser die Zuständigkeit prüft. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden der EuGH bzw das EuG in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, weshalb er bzw es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist.
Umsatzsteuerschuld bei vom Mitarbeiter ausgestellter Scheinrechnung
Der Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betrieb, hatte ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft auf Rechnungsformularen der Gesellschaft Scheinrechnungen über Benzinlieferungen ausgestellt und diese Rechnungen verkauft. Die Scheinrechnungen weisen die Gesellschaft als die Lieferantin aus. In einem solchen Fall ist Schuldner der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer grundsätzlich der betreffende Arbeitnehmer. Allerdings wäre die auf den Rechnungen als Lieferant aufscheinende Gesellschaft (also der Arbeitgeber) ausnahmsweise dann Schuldnerin der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des Arbeitnehmers ausreichend zu überwachen.
Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) geltend machen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen mögliche Gestaltungen zur Vermeidung einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags bei Unternehmensübertragungen aufzeigen.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 33.000,00 unabhängig von Investitionen im Ausmaß von 15% (= € 4.950) zusteht, und dem darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ein und dasselbe Wirtschaftsgut darf nicht sowohl für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch für den – seit dem Jahr 2023 möglichen – Investitionsfreibetrag herangezogen werden. Für nähere Informationen zum Investitionsfreibetrag 2023 dürfen wir auf unsere Checkliste zum Jahresende 2023 verweisen.
Die Staffelung des Prozentsatzes ist wie folgt geregelt:
|
Gewinn |
GFB-Höhe |
|
€ 33.000 - € 178.000 |
13,0% |
|
€ 178.000 - € 353.000 |
7,0% |
|
€ 353.000 - € 583.000 |
4,5% |
Der Maximalbetrag für den Gewinnfreibetrag ist daher mit € 46.400 gedeckelt. Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können, müssen begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
Als nicht begünstigte Wirtschaftsgüter gelten PKWs (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gewährt wurde, sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, und - wie erwähnt - Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden diese ins Ausland (ausgenommen EU/EWR) verbracht, so wird in der Regel der geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag im Jahr des Ausscheidens nachversteuert. Scheidet das Wirtschaftsgut in Folge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs aus, so unterbleibt die Nachversteuerung.
Hinweis: Zum Ausscheiden in Folge höherer Gewalt zählen zB die Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen oder ein hochwasserbedingtes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes.
Bei der Betriebsaufgabe aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ist keine höhere Gewalt anzunehmen. Daher führt die Entnahme von steuerverfangenen Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (meistens Wertpapiere) regelmäßig zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Diese Nachversteuerung kann jedoch bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.
Wird der Betrieb auf einen anderen Steuerpflichtigen (=Rechtsnachfolger) übertragen und werden die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, diesem Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und müssen auch nicht nachversteuert werden.
Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung ausgesprochen, selbst wenn im Unternehmenskaufvertrag zivilrechtlich festgehalten wird, dass die mitübertragenen Wirtschaftsgüter (hier Wertpapiere) nach Ablauf der 4-Jahresfrist wieder an den Verkäufer rückübereignet werden müssen, hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags zu unterbleiben. Das Gericht begründet seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass durch die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Käuferin weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich das Eigentum beim Verkäufer verbleibt und somit das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs ausgeschieden ist.
Achtung: Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so muss das Wirtschaftsgut einem Betrieb gewidmet werden. Eine Verlagerung von diesem Betrieb in einen anderen des Steuerpflichtigen ist begünstigungsschädlich und löst eine Nachversteuerung aus, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist verlagert wird.
Es kann somit eine gänzliche Vermeidung der Nachversteuerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Betriebsübertragung erreicht werden (sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer) und gleichzeitig der Verkäufer wirtschaftlich – wenn auch zeitlich verzögert – so gestellt werden, als ob er die übertragenen Wirtschaftsgüter nie übertragen hätte. Eine vereinbarte Rückübereignungspflicht nach Ablauf der Behaltefrist der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigungsschädlich.
Da Betriebsübertragungen oft nach Erreichung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden, sei speziell auf die Begünstigung durch den Hälftesteuersatz oder den Veräußerungsfreibetrag von € 7.300 hingewiesen. Bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern kann somit ein späterer Veräußerungserlös zu einer höheren Steuerbelastung beim Erwerber der Wirtschaftsgüter führen als vergleichsweise beim Verkäufer im Rahmen der Betriebsaufgabe samt Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes entsteht. Gleiches gilt bei Betriebsaufgaben, bei denen kein höherer Aufgabegewinn als € 7.300 zu erwarten ist. Bei begünstigten Wertpapieren deckt sich in der Regel der Buchwert nahezu mit dem Veräußerungswert. Ein etwaiger Substanzgewinn wäre „nur“ mit 27,5% KESt belastet. Es ist daher stets eine Einzelfallbetrachtung der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter im Übertragungsjahr angebracht.
Im Rahmen der Gesetzwerdung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 sind im Vergleich zum Begutachtungsentwurf noch einige Punkte präzisiert worden. Über die Themen Lebensmittelspenden, Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze und Fristenverlängerung für Abgabenerklärungen haben wir in der letzten Ausgabe der KlientenINFO (3/2024 Pkt 3) bereits berichtet. Nun folgen weitere Highlights zur Einkommen– und Körperschaftsteuer.
Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten an die Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.
Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt.
Ist dem Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw Unternehmenswert seines Arbeitgebers eingeräumt („phantom shares“), so kann dieser Anspruch in den Jahren 2024 oder 2025 steuerfrei in eine „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ iSd § 67a EStG (Unternehmenswertanteile oder GmbH-Anteile oder vergleichbare Genussrechte) umgewandelt werden.
Wenn ein Dienstnehmer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusätzlich auch noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bezieht, steht ihm ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730 pro Jahr zu. Bisher war allerdings dafür Voraussetzung, dass der Dienstnehmer „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Nunmehr steht der Veranlagungsfreibetrag auch zu, wenn die nichtselbständigen Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, zum Beispiel bei ins Ausland pendelnden Grenzgängern.
Räumt der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse einem Rechtsträger (Gebietskörperschaft, Wasserverband, etc.) entgeltlich das Recht ein, die Grundfläche durch Hochwasserschutzanlagen zur Abwehr von Hochwasserschäden zu nutzen, wird dem Grundeigentümer eine begünstigte Besteuerung der daraus erzielten Einkünfte gewährt: Es wird eine Abzugssteuer in Höhe von 10% der gewährten Einnahmen erhoben und damit die Endbesteuerung dieser Einkünfte bewirkt.
Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich ergeben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vornehmen muss und deshalb Verluste erzielt. Wird später eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bisherige Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebildet, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste insoweit nicht verrechnen, als diese Verluste aus den genannten Teilwertabschreibungen resultieren.
In das inländische Gruppenergebnis werden Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern hineingerechnet. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaffen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu verzichten. Die Regelung ist für Unternehmensgruppen interessant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.
Ab 1. Jänner 2024 können Gruppenanträge elektronisch über FinanzOnline erfolgen, wenn der amtliche Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder versehen ist.