Aufgrund der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich sowohl die Werte der einzelnen Tarifstufen als auch Absetz- und Freibeträge, Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen. Hier ein Überblick der Werte 2024.
2023 |
2024 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 11.693 |
0% |
für die ersten € 12.816 |
0% |
€11.693 bis € 19.134 |
20% |
€ 12.816 bis € 20.818 |
20% |
€ 19.134 bis € 32.075 |
30% |
€ 20.818 bis € 34.513 |
30% |
€ 32.075 bis € 62.080 |
41% |
€ 34.513 bis € 66.612 |
40% |
€ 62.080 bis € 93.120 |
48% |
€ 66.612 bis € 99.266 |
48% |
€ 93.120 bis € 1 Mio |
50% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
jährlich |
bei 1 Kind |
bei 2 Kindern |
für jedes weitere Kind |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 6.937 |
€ 572 |
€ 774 |
€ 255 |
Unterhaltsabsetzbetrag |
€ 34 |
€ 51 |
€ 67 |
jährlich |
Arbeitnehmer |
inkl Pendlerzuschlag |
zzgl SV-Bonus |
Pensionist |
SV-Rückerstattung (max) |
€ 463 |
€ 579 |
€ 752 |
€ 637 |
Einschleifgrenzen |
||||||||||
jährlich |
Grundbetrag |
erhöht |
Zuschlag |
erhöhter VAB |
Zuschlag zum VAB |
|||||
Verkehrsabsetzbetrag |
€ 463 |
€ 798 |
€ 752 |
€ 14.106 |
€ 15.030 |
€ 18.499 |
€ 28.326 |
jährlich |
Pensionistenabsetzbetrag |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag |
||||||
Grundbetrag |
Einschleifgrenzen |
Einschleifgrenzen |
Partnereinkommen |
|||||
€ 954 |
€ 20.233 |
€ 29.482 |
€ 1.405 |
€ 23.043 |
€ 29.482 |
€ 2.545 |
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2024 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP |
max pm |
|
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
2024: über 129 g/km |
€ 960 |
|
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
2024: bis 129 g/km |
€ 720 |
|
0% |
Elektroautos |
0 g/km |
€ 0 |
|
0% |
Fahrräder /Krafträder |
0 g/km |
€ 0 |
|
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt der Sachbezugswert 2024 für die Zinsersparnis 4,5% (2023: 1%). Siehe dazu auch Kapitel „Neue lohnsteuerliche Regelungen / Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz“, wo über die Erleichterung für unverzinsliche sowie fix verzinste Darlehen und Vorschüsse hingewiesen wird.
=Richtwertmietzins 1.4.2023 |
Bgld |
Knt |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
€/m² Wohnfläche mtl |
6,09 |
7,81 |
6,85 |
7,23 |
9,22 |
9,21 |
8,14 |
10,25 |
6,67 |
Das Pendlerpauschale gilt unverändert ohne Erhöhungsbetrag, der mit 30.6.2023 ausgelaufen ist.
in € |
kleines Pendlerpauschale |
großes Pendlerpauschale |
||||
Entfernung |
jährlich |
monatlich |
jährlich |
monatlich |
||
2 km – 20 km |
0 |
0 |
372,00 |
31,00 |
||
20 km – 40 km |
696,00 |
58,00 |
1.476,00 |
123,00 |
||
40 km – 60 km |
1.356,00 |
113,00 |
2.568,00 |
214,00 |
||
über 60 km |
2.016,00 |
168,00 |
3.672,00 |
306,00 |
Bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale stehen zusätzlich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zu.
Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz |
4 bis 7 Tage |
8 bis 10 Tage |
> 11 Tage |
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale |
1/3 |
2/3 |
3/3 |
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.
Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:
Taggeld - Inland |
Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel |
€ 26,40 |
Nächtigungsgeld - Inland |
pauschal anstelle Beleg für Übernachtung |
€ 15,00 |
Km-Geld PKW /Kombi |
Km-Geld Mitbeförderung |
Km-Geld Motorrad |
Km-Geld Fahrrad |
€ 0,42 |
€ 0,05 |
€ 0,24 |
€ 0,38 |
Der EuGH hat entschieden, dass die bisher im WiEReG geregelte, komplett uneingeschränkte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beschränkt werden muss. Dies ist jetzt mit einer Novelle zum WiEReG erfolgt. Die Einsichtnahme erfordert nunmehr ein berechtigtes Interesse. Für bestimmte begünstigte Organisationen oder Personen (Medien, Zivilgesellschaft), die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung aufweisen, wird das berechtigte Interesse unterstellt. Andere Antragsteller auf Gewährung der Einsicht müssen hingegen nachweisen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers besteht. Zudem können berufsmäßige Parteienvertreter, wie zB Steuerberater, Auszüge aus dem Register abfragen und sie an ihre Klienten übermitteln, wenn das Vorliegen des berechtigten Interesses als offenkundig einzustufen ist.
Mit der Novelle wurden weiters bspw Meldeverpflichtungen für Stiftungen und Treuhandschaften erhöht. Bei Stiftungen und Trusts muss zB offengelegt werden, ob ein Stifter, Gründer oder Trustor als Treuhänder tätig ist.
Die Novelle schafft weiters die rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen nationalen und internationalen Behörden.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Thema „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ eine wesentliche Entschärfung der bisherigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtslage zum Ausdruck gebracht.
Im vorliegenden Fall wurden von einer GmbH Rechnungen mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer an Konsumenten ausgestellt. Die zu hohe Umsatzsteuer wurde von der GmbH zunächst an das Finanzamt abgeführt, aber bereits in der Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres berichtigt, sodass eine Gutschrift in der Höhe der überhöhten Umsatzsteuer entstanden ist. Diese Gutschrift wurde vom Finanzamt verweigert, da keine Rechnungskorrekturen an die Endkonsumenten ausgestellt wurden, sondern nur die Umsatzsteuererklärung einseitig korrigiert wurde. Die Finanzverwaltung warf der GmbH auch vor, sich mit der Umsatzsteuergutschrift zu bereichern, da die Endkonsumenten die erhöhte Umsatzsteuer getragen haben.
Der EuGH führt jedoch aus, dass der Sinn und Zweck der Regelung „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ darin besteht, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Dadurch, dass die Rechnungen ausschließlich an Konsumenten ausgestellt wurden, welche ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das Steueraufkommen aufgrund der falschen Rechnungen nicht gefährdet. Steuerlich kann demnach eine Rechnungskorrektur unterbleiben, wenn falsch ausgestellte Rechnungen an Geschäftspartner bzw Kunden ausgestellt werden, welche selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit dem Vorwurf der Bereicherung durch die Umsatzsteuergutschrift hat sich der EuGH in seiner Entscheidung nicht befasst. Das BFG hat nunmehr der GmbH die Gutschrift gewährt. Ob zwecks Vermeidung der Bereicherung eine Pflicht zur Rückerstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer an die Endkonsumenten besteht, blieb vorerst offen.
Aufgrund des Urteils des EuGH hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem AbgÄG 2023 im österreichischen UStG die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft unrichtiger Rechnung angepasst: Es ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass eine unrichtige Rechnung keine zusätzliche Steuerschuld auslöst, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Konsumenten erbracht wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Mit dem EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) wurde in Österreich eine Richtlinie der EU umgesetzt. Das EU-UmgrG bezieht sich auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR.
Es ermöglicht
Die grenzüberschreitende Sitzverlegung war zwar aufgrund der EuGH-Rechtsprechung schon bisher möglich, hat jetzt aber eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Verlegung des Sitzes in einen anderen Staat bewirkt, dass die Gesellschaft die betreffende Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaates erhält; es gilt dann nur mehr das Recht des Zuzugsmitgliedstaates. Das Gesetz schränkt aber nicht ein, dass eine österreichische GmbH nur zu einer ausländischen GmbH werden kann; auf Wunsch kann eine GmbH durch die Sitzverlegung auch zu einer ausländischen AG werden oder eine AG zu einer ausländischen GmbH. Das EU-UmgrG bezeichnet diese Sitzverlegung als „Umwandlung“ und verlangt hierfür gesellschaftsrechtlich einen „Umwandlungsbeschuss“, der in der Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit gefasst wird.
Aus steuerlicher Sicht führen die im EU-UmgrG geregelten Verlagerungen ins Ausland idR zur Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs am Vermögen der Gesellschaft. Daher sind die im Zeitpunkt der Verlagerung vorhandenen stillen Reserven des Vermögens der Gesellschaft in Österreich zu versteuern; es besteht aber das Recht, die Steuer in Raten zu entrichten.