Unser Angebot!


Bilanzierung, Steuerberatung, Betriebswirtschaft

Beratung ist individuell und wird daher nach Zeitaufwand verrechnet. Bei einem kostenlosen Erstgespräch identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen den voraussichtlichen Zeitaufwand und schätzen die voraussichtlichen Kosten.

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Startpaket Gründungsberatung

Wir sind Ihr Ansprechpartner bei der Gründung Ihres Unternehmens und unterstützen Sie schon im Vorfeld der Gründung. Schnüren Sie mit uns Ihr individuelles Startberatungspaket!

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Lohn- und Gehaltsverrechnung, Buchhaltung

Für die Lohn- und Gehaltsverrechnung und Buchhaltung machen wir Ihnen ein Pauschalangebot

 

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Unser Team!


Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin
Mag. Sabine Studera, Geschäftsführung

Wir sind ein Team aus langjährig erfahrenen und jungen, dynamischen Buchhaltern, Lohnverrechnern, Steuersachbearbeitern und Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern.

Wir legen großen Wert auf Fortbildung. Unsere Kundenbetreuer bieten maßgeschneiderte Beratung durch vielfach langjährige Kenntnis Ihrer Kunden und deren Unternehmen.

Ihr Kundenbetreuer ist Ansprechpartner für alle Anliegen und wird von einem Team von Spezialisten unterstützt.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Roman Thunshirn, Geschäftsführung

Kontakt


Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bisher ausschließlich das  „Nominalwertprinzip“ zu Grunde, wonach für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend ist. Im Falle von Preissteigerungen entspricht der nominelle Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Der progressive Einkommensteuertarif führt im Zeitverlauf zum Effekt der „kalten Progression“, da die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Mit den beabsichtigten Änderungen im EStG sollen diese Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden.

Im Einzelnen betrifft dies:

  • die Grenzbeträge der jeweiligen Progressionsstufen, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis € 1 Mio maßgebend sind (Einkommensbestandteile, die der höchsten Tarifstufe von 55 % unterliegen, sollen nicht entlastet werden);
  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag,
  • der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
  • der Pensionistenabsetzbetrag,
  • die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.

Das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt soll jährlich durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht“ festgestellt werden.

Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine

  • automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem
  • jährlichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung über die Verwendung des restlichen Drittels, worin entsprechende Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften enthalten sind.

Als maßgebende Inflationsrate wird der durchschnittliche Wert der Inflationsrate (Basis VPI, veröffentlicht von der Statistik Austria) vom Juli des vergangenen Jahres bis zum Juni des laufenden Jahres herangezogen. Die Anpassung gilt ab dem Folgejahr. Basierend auf den VPI-Werten von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2%. Davon werden 2/3 für die automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen wirksam, somit 3,5%. Das für eine zusätzliche Abgeltung vorgesehene Restvolumen für 2023 beläuft sich auf € 617 Mio.

Der vorliegende Entwurf sieht derzeit keine Inflationsanpassung für den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Pendlereuro und den Kindermehrbetrag vor.

Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 (bzw bei Lohnsteuerpflichtigen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023) gelten.

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