Unser Angebot!


Bilanzierung, Steuerberatung, Betriebswirtschaft

Beratung ist individuell und wird daher nach Zeitaufwand verrechnet. Bei einem kostenlosen Erstgespräch identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen den voraussichtlichen Zeitaufwand und schätzen die voraussichtlichen Kosten.

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Startpaket Gründungsberatung

Wir sind Ihr Ansprechpartner bei der Gründung Ihres Unternehmens und unterstützen Sie schon im Vorfeld der Gründung. Schnüren Sie mit uns Ihr individuelles Startberatungspaket!

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Lohn- und Gehaltsverrechnung, Buchhaltung

Für die Lohn- und Gehaltsverrechnung und Buchhaltung machen wir Ihnen ein Pauschalangebot

 

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Unser Team!


Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin
Mag. Sabine Studera, Geschäftsführung

Wir sind ein Team aus langjährig erfahrenen und jungen, dynamischen Buchhaltern, Lohnverrechnern, Steuersachbearbeitern und Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern.

Wir legen großen Wert auf Fortbildung. Unsere Kundenbetreuer bieten maßgeschneiderte Beratung durch vielfach langjährige Kenntnis Ihrer Kunden und deren Unternehmen.

Ihr Kundenbetreuer ist Ansprechpartner für alle Anliegen und wird von einem Team von Spezialisten unterstützt.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Roman Thunshirn, Geschäftsführung

Kontakt


Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen beschlossen:

  • Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von € 35.000 auf € 40.000, somit um € 5.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von € 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.

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