1. Wissenswertes zu Kurzarbeit:

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Durch eine Abänderung des § 37b AMSG (Hinzufügen des Absatz 7., tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft) werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert.

Von der 6-wöchigen Frist bei der Antragstellung wird derzeit abgesehen! Man muss mit einem verstärkten Andrang rechnen, daher den Antrag so früh wie möglich stellen und dabei auf persönlichen Kontakt verzichten (Kontaktaufnahme per Telefon oder elektronisch via e-AMS-Konto oder per Mail). Vereinbarung sowie Antrag dazu siehe Datei; mit kurzer Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ans AMS senden. Wir erwarten noch eine Aktualisierung der Dateien!

Bitte beachten, dass wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf! (Außerordentliche Genehmigung des AMS notwendig!)

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubjahres konsumieren.

Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage!).

Beispiel:

Ein Dienstnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.500 Euro (netto 1.750 Euro, vereinfachter Wert). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert à Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.457,50 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 2.125 Euro à Diese 2.125 Euro sind um 375 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.500 sind 1.750 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 375 Euro an Mehrkosten. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Die Sonderzahlungen sind auf Basis des Entgelts vor Kurzarbeit zu bezahlen.

Die Kurzarbeitsunterstützung an den Arbeitnehmer gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sind abzuführen. Kommunalsteuer ist keine zu entrichten.

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich!

Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

Gem. § 37b Abs. 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Gem § 37b Abs 7 AMSG ab 16.3.2020 gilt: „(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1.“  Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher unmittelbar von der Epidemie betroffen sind (zB Betriebssperre/schließung nach Epidemiegesetz), kann man Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung ist jedoch nicht empfehlenswert, weil dann nicht die verbesserten Bedingungen der Corona-Kurzarbeit gelten.

 

 

2. Wissenswertes zu Sonderbetreuungszeiten für betreuungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr:

Gem. § 18b AVRAG können Arbeitgeber im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber! Die Gewährung kann nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht jedoch nur dann, wenn die betroffenen Dienstnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 1154b Abs. 5 ABGB bzw. § 8 Abs. 3 AngG) zur Betreuung ihrer Kinder haben. Eine Pflegefreistellung gem. § 16 UrlG kommt in der Regel als Anspruch auf Dienstfreistellung wegen der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen nicht in Betracht.

Grundsätzlich bieten die Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, AHS Unterstufe und Sonderschulen) bis 03.04.2020 eine Sonderbetreuung an. Entscheidet sich ein Dienstnehmer (trotz Betreuungsangebots) die Betreuungspflichten selbst wahrzunehmen, ist dafür Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren! Schließt die Schule oder gibt es kein Betreuungsangebot, stellt dies einen Grund für eine bezahlte Dienstfreistellung von bis zu einer Woche gem. § 8 Abs. 3 AngG dar. Alternativ kann seitens des Betriebes – freiwillig! – auf Basis einer mit dem Dienstnehmer getroffenen Sonderurlaubsvereinbarung zusätzlicher Urlaub gewährt werden. Seitens der Regierung ist dazu bis Ostern 2020 der Ersatz von einem Drittel der Lohnkosten in Aussicht gestellt. Die Details der rechtlichen Regelung sind noch nicht bekannt!

3. Der Dienstnehmer war in Italien auf Dienstreise:

Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, müssen ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer oder italienischer Sprache) über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und vorweisen, dass der Test auf SARS­CoV­2 negativ ist. Personen, die kein entsprechendes Zeugnis bei der Einreise vorlegen können, wird die Einreise verweigert.

Bei Verdacht auf Erkrankung sollte der kranke Mitarbeiter keinen Kontakt zu anderen Personen haben und sich bis zum Eintreffen des Arztes zuhause aufhalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Dienstnehmern mit einer nach dem Epidemiegesetz anzeigepflichtigen Krankheit wie dem Coronavirus verbieten, weiterzuarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, wenn also nur ein bloßer Verdacht besteht.

Für ganz Italien aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) die Sicherheitsstufe 6 vor Reisen wird gewarnt. Österreichischen Reisenden wird dringend nahegelegt, die private Heimreise anzutreten.

Bei einer Rückkehr nach Österreich sind Personen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Erst wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die Heimquarantäne beendet werden.

Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. 

Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.

Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden. 

4. Sonstige Fälle:

Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach aktueller Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dienstnehmer können gekündigt werden, aber Kündigungsfristen und -termine sind weiterhin einzuhalten. 

 

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