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Sonder-Klienteninfo 14 COVID-19

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Sonder-Klienteninfo-14 COVID-19

Befristete Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 auf 5%

Sehr geehrte Frau Klientin, sehr geehrter Herr Klient,

Ab 01.07.2020 soll die Umsatzsteuer für die Konsumation von Speisen und Getränken in der Gastronomie, die Kulturbranche und auf den Publikationsbereich auf 5% gesenkt werden. Der reduzierte Umsatzsteuersatz soll befristet bis 31.12.2020 gelten.

Der Initiativantrag wurde diese Woche im Finanzausschuss des Parlaments unterstützt. Das Gesetz soll im nächsten Nationalratsplenum am 30.06. behandelt werden, im Bundesrat ist die Beschlussfassung für 3.7. vorgesehen und tritt bei positiver Beschlussfassung rückwirkend ab 01. Juli in Kraft.

Der ermäßigte Steuersatz soll für Speisen und Getränke einschließlich alkoholischer Getränke gelten, die in Gastronomiebetrieben, aber auch beim Heurigen, in Buschenschanken, Schutzhütten oder Hotels konsumiert werden

Im Medien- und Kulturbereich soll die Steuersenkung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Anwendung kommen. Im parlamentarischen Initativantrag sind explizit Bücher, Broschüren, Drucke, Zeitungen, Zeitschriften, Bilderalben, Noten, kartographische Erzeugnisse, sowie die Einfuhr von Kunstwerken und Gemälden, Stichen und Skulpturen und generell die Umsätze aus der Tätigkeit als KünstlerIn genannt. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Theateraufführungen, Konzerte, Museen, botanische Gärten, Zoos, Naturparks und Kinos. Die Regelung gilt auch für gemeinnützige Vereine mit einer entsprechenden Tätigkeit.

Je nachdem wie die Unternehmen die Steuersenkung an die Kunden weitergeben profitieren Unternehmen und/oder deren Kunden von der befristeten Steuerreduktion.

Für die Umsetzung der Umsatzsteuersenkung in der Praxis müssen Unternehmen in Ihren Registrierkassen den 5%igen Umsatzsteuersatz hinterlegen. Nach Information des BMF kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.

Über die finale Gesetzesbeschlussfassung halten wir Sie am laufenden

Wir wünschen alles Gute!

Ihr Merkur-Treuhand-Team

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