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Sonder-Klienteninfo 16 COVID-19 Investitionsprämie

Sonder-Klienteninfo 16 COVID-19 Investitionsprämie
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Sonder-Klienteninfo-16 COVID-19

Investitionsprämie für Neuinvestitionen

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren, hat der Gesetzgeber die Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen für bestimmte Investitionen ab 01. September 2020 beschlossen. Wir stellen Ihnen nachfolgend die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderung vor.

Wer kann die Förderung beantragen?

Förderungsfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich unabhängig von der Unternehmensgröße.

Welche Investitionen werden gefördert?

Gefördert werden Investitionen in das abnutzbare Anlagenvermögen. Investitionen in Grund und Boden und Finanzanlagen sind ausgeschlossen. Förderfähig sind auch Investitionen in gebrauchte Güter, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt. Verkäufe zwischen Konzernunternehmen sind ausgenommen.

Nicht förderbar sind PKW, LKW, Luftfahrzeuge und Schiffe außer Elektrofahrzeuge bis zu einem Brutto-Listenpreis von EUR 70.000, Plug-In-Hybrid und Range Extender Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung. Ausgeschlossen sind auch der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.

In welchem Zeitraum müssen förderfähige Investitionen getätigt werden?

Die Förderung muss zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden. Erste Maßnahmen dürfen ab dem 01. August 2020 gesetzt werden und müssen spätestens vor dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Darunter versteht man Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen etc. Die Inbetriebnahme und Bezahlung muss bis längstens 28. Februar 2022 erfolgen.

Ab bzw. bis zu welcher Höhe werden Investitionen gefördert?

Das Investitionsvolumen pro Antrag muss mindestens EUR 5.000 ohne Ust betragen. Dabei handelt es sich um eine Untergrenze pro Förderungsantrag, es können aber kleinere Investitionen einschließlich geringfügiger Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammenfasst werden. Maiximal sind EUR 50 Mio ohne USt pro Unternehmen bzw. Konzern förderbar.

Wie hoch ist die Förderung?

Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 7% der Anschaffungskosten bzw. 14% bei Investitionen der „Ökologisierung“, Digitalisierungsinvestitionen sowie Gesundheits- und Life-Science-Investitionen.

Förderbar als Digitalisierungsinvestitionen mit 14% sind auch bestimmte Hardware wie zB Daten-Speichersysteme oder Server und Software. Details zu den mit 14% förderbaren Investitionen sind in den Anlagen 1 bis 3 der Förderungsrichtlinie enthalten.

Wie kann die Förderung beantragt werden

Der Förderwerber oder ein vom Förderwerber beauftragter bevollmächtigter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss einen Förderantrag bei der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) stellen. Spätestens drei Monate ab Inbetriebnahme und Bezahlung muss der AWS eine Abrechnung vorgelegt werden. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 muss die Abrechnung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Sollten Sie aktuell oder in den nächsten Monaten Investitionen planen, kontaktieren Sie vorher Ihren Sachbearbeiter. Wir unterstützten Sie gerne bei der Antragstellung.

Wir wünschen alles Gute!

Ihr Merkur-Treuhand-Team

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