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Klienten Info 02/2020 Register der Wirtschaftlichen Eigentümer

Klienten Info 02/2020 Register der Wirtschaftlichen Eigentümer
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Klienteninformation August 2020

Neuerungen zum Register der Wirtschaftlichen Eigentümer in 2020

Änderungen in Bezug auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ergeben sich aus dem EU-FinAnpG 2019, FORG 2019

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

nachfolgend möchten wir Sie über die seit Jahresanfang geltenden Neuerungen für juristische Personen, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind, informieren.

Folgende wesentliche Neuerungen sind ab 10. Jänner 2020 zu beachten:

  • Erweiterung von Angaben im Meldeformular

Unter Art der Meldung wurden die bisherigen Auswahlmöglichkeiten „Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern“ und „Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene“ um den Punkt „Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme“ erweitert. Im Rahmen einer subsidiären Meldung (der obersten Führungsebene) ist nunmehr auch anzuführen, ob diese erfolgt, weil (a) kein wirtschaftlicher Eigentümer vorliegt (zB aufgrund mangelnder Beteiligungshöhen) oder (b) (mangels Informationen) ein solcher nicht ermittelt werden konnte. Wird bei Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Möglichkeit „Kontrolle“ ausgewählt (zB bei Treuhandschaften), haben Rechtsträger nunmehr auch anzugeben, auf welchen prozentuellen Anteil Kontrolle ausgeübt wird.

  • Verschärfung bei den jährlichen Sorgfaltspflichten

Im Rahmen der jährlichen Überprüfungspflicht genügt es nicht mehr, nur die Richtigkeit und Aktualität der an das Register gemeldeten Daten festzustellen und zu dokumentieren. Auch wenn die Daten noch aktuell sind, hat NEU eine Bestätigung der gemeldeten Daten binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durch Abgabe einer Bestätigungsmeldung zu erfolgen. Der Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung orientiert sich am Datum der letzten Meldung.

Bei meldebefreiten Unternehmen entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Bestätigungsmeldung. Jährliche Prüfung und Dokumentation, dass die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vorliegen, sind dennoch vorzunehmen. Unternehmen, die eine subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme abgegeben haben, unterliegen hingegen der jährlichen Meldeverpflichtung. 

Weiterhin ist zu beachten, dass melderelevante Änderungen stets binnen vier Wochen ab Kenntnis oder Wirksamkeit (es gilt der jeweils frühere Zeitpunkt) zu melden sind. Bei meldebefreiten Unternehmen setzt der Entfall der Verpflichtung zur Meldung von Änderungen voraus, dass die Eintragung der Änderung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird.

  • Öffentliche Einsicht in das Register

Nunmehr kann jedermann in das Wirtschaftliche Eigentümer Register über einen auf der Homepage des BMF zugänglichen Link gegen eine geringe Gebühr (EUR 3,00) Einsicht nehmen. Die einsehbaren Informationen beschränken sich allerdings auf einen Teilauszug. Nicht angezeigt werden zB die Wohnsitzadresse, Beteiligungshöhe, oberste Rechtsträger, Stimmrechte.

  • Erweiterung der Finanzstraftatbestände

Die mit dem WiEReG zusammenhängenden Finanzstrafbestände wurden erweitert und stärker abgestuft. Die Höhe der Geldstrafen differiert stärker nach dem jeweiligen Unwert.

Eine Nichtmeldung (Erstmeldung bzw jährliche Bestätigungsmeldung) wird nur dann finanzstrafrechtlich sanktioniert, wenn der Rechtsträger seiner Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

  • Zwangsstrafenverfahren

Die vor Verhängung einer Zwangsstrafe einzuräumenden Nachfristen wurden von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt. Nur das Unterlassen einer Meldung, nicht aber das „nicht vollständige Erstatten einer Meldung“ kann zur Verhängung von Zwangsstrafen führen.

Das WiEReG Compliance Package

Rechtsträger sind oft damit konfrontiert, dass von den zur Geldwäscheüberprüfung Verpflichteten (zB Banken, Rechtsanwälten, Steuerberatern) mehrfach dieselben Unterlagen angefordert werden. Die Novellierung bezweckt, das Wirtschaftliche Eigentümer Register zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente („Compliance-Package“) auszubauen. Ab 10. November 2020 besteht die Möglichkeit, – auf freiwilliger Basis – ein Compliance-Package an das Register zu übermitteln, welches sodann von den diversen Sorgfaltsverpflichteten eingesehen und verwendet werden kann. In die Übermittlung muss ein berufsmäßiger Parteienvertreter eingebunden sein, eine Übermittlung durch den Rechtsträger selbst ist nicht vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit, den Kreis jener, die in das Compliance-Package Einsicht nehmen können, einzuschränken.

Ein Compliance-Package umfasst alle Dokumente zum meldenden Rechtsträger und zu den übergeordneten inländischen und ausländischen Rechtsträgern, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind (zB Organigramme, Gesellschaftsverträge, Statuten, Stiftungsurkunden, Nachweise zu Treuhandschaften).

Soferne bei Ihrer Gesellschaft eine Bestätigungsmeldung notwendig ist, wird Sie ihr Sachbearbeiter diesbezüglich kontaktieren.

beste Grüße

Ihr Team der Merkur-Treuhand

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