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Sonder-Klienteninfo 2 COVID-19

Sonder-Klienteninfo 2 COVID-19
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Sonder-Klienteninfo-2 COVID-19

Sehr geehrte Frau Klientin, sehr geehrter Herr Klient,

Wie versprochen informieren wir Sie laufend betreffend aktueller Entscheidungen: 

Kurzarbeit - Auflösung von Dienstverhältnissen

Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse (Zeitablauf).

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG).

Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers mit der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Gründen und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen.

Ansonsten gilt:

Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wenn die zuständige Gewerkschaft zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat.

Aktuelles zu Urlaub und Zeitguthaben vor oder während Kurzarbeit - geplante Verlängerung bei nun auslaufenden Funktionsperioden bei Betriebsräten

Soeben aus Kreisen der Arbeitnehmervertretung erfahren:

Es soll eine deutlich abgeschwächte Formulierung in der Richtlinie geben, wonach es nicht mehr unbedingt Pflicht darstellen wird, Urlaube und ZA vor oder während der Kurzarbeit abzubauen. Diese Guthaben werden "tunlichst" abzubauen sein.

Der Arbeitgeber wird "das Bemühen nachweisen müssen", Urlaubsvereinbarungen und ZA-Vereinbarungen herzustellen, aber es muss schlussendlich zu einer einvernehmlichen Konsumation kommen. Ein Schicken geht weder da noch dort (bei Zeitausgleich geht das ev., wenn der Kollektivvertrag so etwas vorsieht oder man im Voraus einseitige Konsumationsrechte und -pflichten vertraglich vereinbart hat.

Das AMS muss bei den entsprechenden Schreiben an die Dienstgeber eindringlich darauf hinweisen, dass Urlaube und Zeitausgleich konsumiert werden müssen.

Wird Urlaub konsumiert, dann gebührt dafür dem Arbeitnehmer volles Entgelt und dem Arbeitgeber kein Rückersatz dieser "Urlaubsstunden" vom AMS.

Es soll angeblich noch eine Änderung dahingehend kommen, dass Zeitguthaben aus sogenannten "Langzeitkonten" nicht in die Abbauregelung fallen sollen.

Das überarbeitete Formular für die Beantragung der Kurzarbeit, die Pauschalsätze für die Kurzarbeit und die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe sind bereits online und sind unter folgendem Link erreichbar:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

Wir sind für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Merkur – Laconia Team

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