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Sonder-Klienteninfo 13 COVID-19

Sonder-Klienteninfo 13 COVID-19
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Sonder-Klienteninfo-13 COVID-19

Corona Hilfsfonds - Beantragung von Fixkostenzuschüssen ab 20. Mai 2020 möglich

Sehr geehrte Frau Klientin, sehr geehrter Herr Klient,

Der Corona-Hilfsfonds ist für Unternehmen vorgesehen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind. Darüber hinaus profitieren alle Unternehmen, die große Umsatzeinbußen haben.

Im Unterschied zum Härtefallfonds ist der Corona Hilfsfonds nicht auf natürliche Personen beschränkt und kann somit auch von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden.

Der Corona-Hilfsfond sieht zwei Möglichkeiten der Unterstützung vor:

  • Einen Kredit in der Höhe von bis zu drei Monatsumsätzen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren,
  • Einen nicht rückzahlbaren steuerfreien Zuschuss als Entschädigung für den Umsatzausfall zur Deckung der Fixkosten

Zuschüsse

Betroffene Unternehmen erhalten nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten in der Corona Krise.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich und die Fixkosten müssen in Österreich angefallen sein
  • Einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzverlust von zumindest 40% während der Krise
  • Es müssen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt werden um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten (Schadensminimierungspflicht)
  • Das Unternehmen muss vor der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein

Wenn die Fixkosten binnen drei Monaten 2.000 EUR übersteigen, beträgt der Zuschuss

  • Bei 40-60% Umsatzausfall; 25% der Fixkosten
  • Bei 60-80% Umsatzausfall; 50% der Fixkosten
  • Bei 80-100% Umsatzausfall; 75% der Fixkosten

Zu den Fixkosten zählen Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Strom, Gas, Telekommunikation. Dazu kommt der Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Krise mind. 50% des Wertes verlieren.

Ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2.000,00 pro Monat ist ebenfalls Teil der Fixkosten. Herangezogen werden die Umsätze und Fixkosten zwischen 16. März und dem Ende der Covid-Maßnahmen, längstens dem 15. September.

Die Anträge müssen eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle enthalten und vor Einreichung vom Steuerberater geprüft und bestätigt werden.

Die Anträge werden über Finanz Online eingereicht und vom Finanzamt in Form einer Plausibilitätsprüfung, die nicht länger als fünf Werktage dauern soll, geprüft und danach an die auszahlende Stelle (COFAG) übermittelt.

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.

Mit den ersten Auszahlungen soll ab Ende Mai/Anfang Juni zu rechnen sein.

Unternehmen, die bereits Unterstützungen aus dem Härtefallfonds beantragt haben, können ebenfalls den Fixkostenzuschuss beantragen, die erhaltene Unterstützung wird gegengerechnet.

Sobald das Formular verfügbar ist werden wir Sie hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise informieren.

Wir wünschen alles Gute!

Ihr Merkur-Treuhand-Team

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