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Sonder-Klienteninfo 16 COVID-19 Fixkostenzuschuss Phase II

Sonder-Klienteninfo 16 COVID-19 Fixkostenzuschuss Phase II
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Sonder-Klienteninfo-17 COVID-19

Fixkostenzuschuss Phase II

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

Seit kurzem sind die Details zum Fixkostenzuschuss Phase II (kurz FKZ II) bekannt. Vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung durch die EU-Kommission soll mit dem FKZ II der Fixkostenzuschuss in leicht veränderter Form verlängert werden.

Die Verlängerung umfasst maximal 6 weitere Monate bei einem Umsatzausfall von mindestens 30%. Zusätzlich zu den schon bisher gedeckten Fixkosten werden vom FKZ II Abschreibungen, Leasingraten und sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ erfasst.  Die Höhe des FKZ II richtet sich nach dem Prozentsatz des Umsatzausfalls, bei einem Umsatzausfall von 30% werden 30% der Fixkosten ersetzt. Die Beantragung soll ab 16. September möglich sein.

Nachfolgend informieren Sie über die wesentlichen Inhalte des FKZ II.

Wer kann den FKZ II beantragen ?

Antragsberechtigt sind wie beim FKZ II Unternehmen

  • Mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich
  • Einkünften aus Gewerbe, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft
  • die bestimmte Ausschlusskriterien (rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den letzten 3 Jahren, Finanzstrafe über Unternehmen oder Geschöäftsführer in den letzen fünf Jahren etc) nicht aufweisen
  • die einen durch COVID -19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30% erleiden
  • bei denen kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder einzuleiten wäre

Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen den FKZ II nur beantragen, wenn es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen handelt oder diese Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht mehr als 200 TEUR Beihilfen erhalten haben.

Ausgenommen sind - wie schon beim Fixkostenzuschuss II - beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Unternehmen und Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Der FKZ II darf nicht für Zahlungen von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

Welche Fixkosten werden durch den FKZ II ersetzt?

Der Fixkostenzuschuss II erweitert die ersetzbaren Fixkosten gegenüber dem Fixkostenzuschuss I um folgende Positionen

  • die Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffend Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde
  • Leasingraten (bisher war nur der Finanzierungsanteil der Leasingraten umfasst)
  • Frustrierte Aufwendungen, das sind Aufwendungen die nach dem 1.6.2019 und vom dem 16.3.2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 nicht realisiert werden konnten, wirtschaftlich verursacht wurden
  • Unternehmen, die im letztveranlagten Jahre weniger als 100.000 Umsatz erzielt haben, können die Fixkosten pauschal mit 30% des ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Das Unternehmen muss die überwiegende Einkunftsquelle des Unternehmers darstellen

Wurde vom Antragsteller bereits ein FKZ I beantragt können die im Betrachtungszeitraum angefallenen Abschreibungen und Leasingraten im FKZ II zusätzlich angesetzt werden.

Für welchen Zeitraum kann der FKZ II beantragt werden?

Der FKZ II kann für das 3. und 4. Quartal 2020 beantragt werden, wenn bereits ein FKZ I für Perioden, die vor dem 1. Juli enden, beantragt wurde, oder noch beantragt wird. Ansonsten kann der FKZ II für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 beantragt werden. Alternativ können maximal sechs zeitlich zusammenhängende Zeiträume zwischen 16. Juni 2020 und 15. März 2021 ausgewählt werden. Ein Zeitraum läuft jeweils ab dem 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats.

Höhe der Ersatzrate beim FKZ II

Der FKZ II wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% gewährt. Das prozentuelle Ausmaß des FKZ II entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls. Bei einem Umsatzausfall von 30% werden somit 30% der Fixkosten ersetzt.

Wie wird der FKZ II beantragt?

Der FKZ II muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für den Unternehme beantragt werden.  Kosten für die Beantragung durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis maximal 500 EUR in den FKZ II eingerechnet werden, wenn ein FKZ II unter 12.000 EUR beantragt wird. Bei Fixkostenzuschüssen über 12.000 EUR sind diese Kosten nicht einrechenbar.

Die erste Tranche umfass 50% des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September beantragt werden. Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten durch den FKZ II können bis 31. August 2021 beantragt werden.

Sind Sie von einem Umsatzausfall aufgrund COVID-19 betroffen und haben noch keinen FKZ I beantragt, steht Ihr Kundenbetreuer für Fragen zur Verfügung. Haben Sie bereits den FKZ I beantragt, wird Sie Kundenbetreuer kontaktieren, sobald alle Informationen zum FKZ II vorliegen und eine Antragstellung möglich ist.

Wir wünschen alles Gute!

Ihr Merkur-Treuhand-Team

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