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Sonder-Klienteninfo 18 COVID-19 Verlustrücktrag und COVID-19 Rücklage

Sonder-Klienteninfo 18 COVID-19 Verlustrücktrag und COVID-19 Rücklage
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Sonder-Klienteninfo-18 COVID-19

Verlustrücktrag und COVID-19 Rücklage

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

Für Unternehmen, die 2019 positive betriebliche Einkünfte erzielt haben und 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwarten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Verluste 2020 bereits bei der Besteuerung 2019 zu berücksichtigen.

Dazu wurden die Instrumente COVID-19-Rücklage, verlängerte Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 und Verlustrücktrag geschaffen.

COVID-19-Rücklage

Die COVID-19-Rücklage ist ein Abzugsposten vom positiven Saldo der betrieblichen Einkünfte und wird 2020 in gleicher Höhe zugerechnet. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Die COVID-19-Rücklage beträgt bis zu 30% der positiven betrieblichen Einkünfte. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen 2020 Null betragen oder in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Der voraussichtliche Verlust 2020 muss nicht glaubhaft gemacht werden, allerdings muss der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte voraussichtlich negativ sein.
  • Die COVID-19-Rücklage beträgt bis zu 60% der positiven betrieblichen Einkünfte 2019, maximal die Höhe des voraussichtlichen Verlusts 2020. Der voraussichtliche Verlust 2020 ist glaubhaft zu machen.

Die Frist zur Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 wurde bis 31.Oktober 2020 verlängert.

Die COVID-19-Rücklage ist gesondert zu beantragen. Sie kann nicht nur bei noch nicht eingereichten bzw. veranlagen Steuererklärungen 2019 berücksichtigt werden. Ist die Veranlagung 2019 bereits erfolgt, führt der Antrag zu einer Berichtigung der Veranlagung 2019.

Die COVID-19-Rücklage ist ein vorgezogener Verlustrücktrag. Ist der tatsächliche Verlust 2020 höher als prognostiziert, kann der verbleibende Verlust im Wege des Verlustrücktrags im Rahmen der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden.

Nachträgliche Vorauszahlungsherabsetzung 2019

Für Fälle, in denen die Vorauszahlungen 2019 zu hoch waren, die Steuererklärungen 2019 aber noch nicht abgegeben werden sollen, wurde die Möglichkeit geschaffen, die Vorauszahlungen 2019 nachträglich herabsetzen zu lassen. Damit kann die Wirkung der COVID-19-Rücklage ohne Abgabe der Steuererklärung 2019 erzielt werden. Die voraussichtliche Höhe der betrieblichen Einkünfte 2019 ist zu schätzen. Die Vorauszahlungen werden dann unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage festgesetzt.

Verlustrücktrag

Für alle Fälle, in denen keine COVID-19-Rücklage beantragt wurde oder diese zu niedrig war, kann bei der Veranlagung 2020 ein Verlustrücktrag beantragt werden.

Der Verlustrücktrag geht dem Verlustvortrag vor. Ein Gewinn 2019 ist daher vorrangig mit Verlusten 2020 zur verrechnen. Allerdings erfolgt der Verlustrücktrag im Unterschied zum Verlustvortrag nur auf Antrag und ist mit 5 Mio EUR gedeckelt.

Ist der Verlust 2020 höher als der Gewinn 2019, kann ein verbleibender Überhang auf zusätzlichen Antrag bis zum Höchstbetrag von 2 Mio EUR ins Jahr 2018 rückgetragen werden.

Anders als der Verlustvortrag kann der Verlustrücktrag bis zu 100% (beim Verlustvortrag bis zu 75%) mit den betrieblichen Einkünften verrechnet werden.

Für Fragen wenden Sie sich bitte wie immer gerne an Ihren zuständigen Kundenbetreuer.

Wir wünschen alles Gute!

Ihr Merkur-Treuhand-Team

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