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Sonder-Klienteninfo 19 COVID-19

Sonder-Klienteninfo 19 COVID-19
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Sonder-Klienteninfo-19 COVID-19

Sehr geehrte Frau Klientin, sehr geehrter Herr Klient,

Stundungen und Ratenzahlungen der ÖGK-Beiträge für Betriebe mit Betretungsverbot für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020

Die ÖGK hat für Betriebe, die vom Betretungsverbot direkt oder indirekt betroffen sind, Zahlungserleichterungen vorgesehen.

Betriebe, die unmittelbar von einem Betretungsverbot betroffen sind (zB Gastronomie, Hotels, Handel) können die Beiträge zur österreichischen Gesundheitskasse für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember stunden lassen und in Form von Raten entrichten.  Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Restaurants oder Hotels) betroffen sind. Die konkreten Umstände der dadurch bestehenden Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen bei der Antragstellung näher darzulegen.

Unverändert gelten die bisher bestehenden Zahlungserleichterungen für alle Betriebe mit corona-bedingten Liquiditätsschwierigkeiten:

Stundung und Raten für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020

Für alle Unternehmen, die mit corona-bedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind bzw. waren, wurden die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei gestundet. Diese Beiträge sind bis spätestens 15.01.2021 zu überweisen, bis dahin fallen auch keine Verzugszinsen an. Unternehmen, die weiterhin in Liquiditätsschwierigkeiten sind, können diese offenen Beiträge aufgeteilt in elf Raten ab Februar 2021 begleichen. Anträge auf Ratenzahlung können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.

Stundung und Raten für die Beitragszeiträume ab Mai 2020

Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an.

Kurzarbeit und Risikofreistellungen

Bitte beachten Sie, dass Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen generell von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Diese müssen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK entrichtet werden.

Für weitere Informationen und Unterstützung bei der Beantragung von Stundungen oder Ratenzahlungen wenden Sie sich bitte an unsere Personalverrechnerinnen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute! Mit freundlichen Grüßen

Ihr Merkur – Laconia Team

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