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Sonder-Klienteninfo 20 COVID-19

Sonder-Klienteninfo 20 COVID-19
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Sonder-Klienteninfo-19 COVID-19

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

der Nationalrat kürzlich das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und eine Reihe weiterer abgabenrechtlich relevanter Gesetze beschlossen. Die COVID-19-Steuermaßnahmen beinhalten insbesondere eine Verlängerung bzw Erweiterung der Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeit für Abgaben, eine Regelung zum steuerlichen Wohlverahlten sowie eine erweiterte Steuerbefreiung von Weihnachtsgutscheinen.

Stundungen und Ratenzahlungen von Abgabenrückständen

Bestehende Stundungen von aufgrund der COViD-19-Pandemie beim Finanzamt offenen Rückstände werden automatisch von derzeit 15.01.2020 bis 31.03.2020 verlängert. Es muss kein neuer Stundungsantrag gestellt werden. Zwischen 15.03.2020 und 31.03.20201 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach kann eine Ratenzahlung über maximal 36 Monate (bisher 12 Monate) mit einem Zinssatz von 2% über dem Basiszinssatz beantragt werden. Der Basiszinssatz beträgt aktuell -0,62%.

In der Phase 1 des Ratenzahlungsmodells können die Rückstände von Ende März 2021 bis Ende Juni 2022 in 15 Raten beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrages bis dahin nicht möglich, wurden aber zumindest 40% beglichen, kann in Phase 2 die Rückzahlung über weitere 21 Monate, somit bis Ende März 2024 erfolgen. Dieses Modell gilt für COVID-bedingte Rückstände, kann sich aber auch auf Zeiten davor erstrecken, soweit die Rückstände aus diesem Zeitraum nicht überwiegen.

Weihnachtsgutscheine

Mit der Begründung, dass Weihnachtsfeiern heuer COVID-bedingt entfallen müssen, wurde der Betrag bis zu dem Weihnachtsgutscheine an Mitarbeiter steuerfrei zugewendet werden können, auf 365 EUR erhöht.

Förderungen werden an steuerliches Wohlverhalten geknüpft

Unternehmen, die eine COVID-Förderung (Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc) erhalten haben, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung „steuerlich wohlverhalten“. Dies bedeute insbesondere, dass die Gesellschaft bzw die Geschäftsführer keine Finanzstrafe erhalten haben und keine Missbrauchsgestaltung nach § 22 BAO vorliegt. Liegt kein steuerliches Wohlverhalten vor, sind die erlangten Förderungen verzinst zurückzuzahlen. Das war bisher in den COFAG-Förderbedingungen festgehalten und wurde nun gesetzlich geregelt.

Verlängerung der reduzierten Umsatzsteuersätze

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Kultur wird bis Ende 2021 verlängert.

Verlängerung der Steuerbegünstigungen für ArbeitnehmerInnen

Steuerbegünstigungen für ArbeitnehmerInnen, die mit Ende des Jahres ausgelaufen wären, wurden bis 31.03.2021 verlängert. Das betrifft beispielsweise den Anspruch auf Pendlerpauschale sowie steuerlich begünstigte Überstunden oder Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen trotz Homeoffice oder Kurzarbeit.

Für Fragen stehen Ihnen wie immer Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Merkur – Laconia Team

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