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Sonder-Klienteninfo 21 COVID-19

Sonder-Klienteninfo 21 COVID-19
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Sonder-Klienteninfo-19 COVID-19

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient,

der Katalog der COVID-19 Hilfen für Unternehmen wurde mit dem Verlustersatz, der letzte Woche präsentiert wurde um ein zusätzliches Instrument erweitert. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz schließen sich gegenseitig aus. Für Perioden, in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, stehen kein Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz zu. Die wesentlichen Eckpunkte dieser beiden Förderungen sowie die Voraussetzungen für den Dezember-Umsatzersatz stellen wir Ihnen nachfolgend dar:

 

Fixkostenzuschuss II

Dem Fixkostenzuschuss I, der den Zeitraum 16.03. bis 15.09. abgedeckt hat, folgt zeitlich der Fixkostenzuschuss II für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021. Der Fixkostenzuschuss II setzt keine Inanspruchnahme des Fixkostenzuschuss I voraus und muss auch zeitlich nicht an diesen anknüpfen.

Der Fixkostenzuschuss kann für alle zehn Perioden oder maximal zwei zusammenhängende Blöcke aus den zehn Perioden (16.-30.9., und die 9 Monate Oktober 2020 bis Juni 2021) geltend gemacht werden. Zwischen zwei Blöcken darf eine zeitliche Lücke von einem oder mehreren Monaten sein. Für Monate in denen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, kann kein Fixkostenzuschuss beantragt werden, diese Monate gelten aber nicht als zeitliche Lücke. Der Umsatzausfall muss in jeder Periode, für die ein Antrag gestellt wird, mindestens 30% betragen, damit ein Anspruch auf den Fixkostenzuschuss II besteht.

Der Ersatz entspricht dem prozentuellen Ausfall der Umsatzerlöse, beispielsweise werden bei einem Umsatzausfall von 40%, 40% der Fixkosten ersetzt.

Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss II sind unter anderem

  • ein aktives Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich
  • Umsatzausfall von mindestens 30%
  • steuerehrliches Verhalten in den letzten 5 Jahren (keine Finanzstrafen , kein Missbrauch etc)

Es gilt die Schadensminimierungspflicht, dh das Unternehmen muss Schritte setzen, um die Fixkosten zu reduzieren.

Fixkosten, die im Rahmen des Fixkostenzuschuss II prozentuell ersetzt werden, sind wie schon im Fixkostenzuschuss I insbesondere Mieten, betriebliche Versicherungsprämien, Finanzierungskosten, Aufwendungen für Energie, Telefon und Internet, der Finanzierungsanteil der Leasingraten sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen. Es kann auch weiterhin ein Unternehmerlohn für Einzelunternehmer bzw. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt werden. Neu hinzu kommt im Fixkostenzuschuss II der Ersatz der Abschreibung und des Tilgungsanteils der Leasingraten, Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und endgültig frustrierte Aufwendungen.

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr, haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. Diese Unternehmen können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten gelten machen.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschuss II folgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche beträgt 80% und muss bis spätestens 30.06.2021 beantragt werden. Bei der Antragstellung muss der Umsatzausfall für den beantragten Zeitraum bestmöglich geschätzt werden. Die zweite Tranche auf Basis der endgültigen Zahlungen kann zwischen 01.07.2021 und 31.12.2021 beantragt werden.  Der Antrag ist über Finanz Online zu stellen. Die Beantragung kann nur von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu eingebracht werden, der den Umsatzausfall und die Fixkosten prüfen und bestätigen muss. Ausgenommen sind Antragsteller, die sich für eine Pauschalierung der Fixkosten entscheiden sowie Fixkostenzuschüsse bis zu 36.000 EUR. Diese Anträge können auch vom Unternehmen selbst eingebracht werden. Die Angaben im Antrag werden durch die Finanzverwaltung einer automationsgestützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert.

Der Fixkostenzuschuss II ist pro Unternehmen mit 800.000 gedeckelt, wobei der Lockdown-Umsatzersatz und bestimmte andere Förderungen auf diese Höchstgrenze angerechnet werden. Zeitlich muss der Lockdown-Umsatzersatz vor dem Fixkostenzuschuss II beantragt werden.

 

Verlustersatz

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II können Unternehmen für den Zeitraum 16.9. 2020 bis 30.06.2021 den Verlustersatz beantragen.

Der Verlustersatz setzt ebenfalls einen Umsatzausfall von mindestens 30% voraus und ist mit einer Fördersumme von 3 Millionen Euro gedeckelt.  Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70% des Verlustes, kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern bis zu 90% ihres Verlustes.

Der Verlustersatz kann wie der Fixkostenzuschuss II für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Perioden im Zeitraum 16. 9.2020 bis 30.06.2021 beantragt werden. Eine zeitliche Lücke ist hier nicht zulässig außer für den Betrachtungszeitraum November und Dezember 2020, wenn hier ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde.

Die allgemeinen Voraussetzungen sind wie beim Fixkostenzuschuss II ein aktives Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich sowie steuerehrliches Verhalten in den letzten fünf Jahren.

Die Antragstellung muss bis 31 Dezember 2021 über Finanz Online erfolgen und kann nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebrachten, der die Richtigkeit der Umsatzausfälle und des errechneten Verlustes mit einem Gutachten bestätigen muss. Die 1. Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Umsatzausfalls.

Das geeignete Förderinstrument ab September 2020 ist der Verlustersatz jedenfalls für Unternehmen, die mit Lockdown-Umsatzersatz und/oder Fixkostenzuschuss II sowie anderen anrechenbaren Förderungen die Fördergrenze von EUR 800.000 überschreiten würden. Bei allen anderen Unternehmen muss ein Vergleich angestellt werden, ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustausgleich gewählt wird.

Umsatzersatz Dezember

Der Dezember Lockdown-Umsatzersatz kann von allen Unternehmen beantragt werden, die nach dem 07. Dezember weiterhin behördlich geschlossen sind (Gastronomie, Hotels, Veranstaltungen etc).  Das BMF hat eine Liste der direkt betroffenen Branchen veröffentlicht (http://umsatzersatz.at/oenace).

Der Dezember Lockdown-Umsatzersatz beträgt 50 % des Umsatzes im Dezember 2019 und wird von der Finanzbehörde anhand der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 ermittelt und auf den Zeitraum 7. bis 31. Dezember aliquotiert. Der Umsatzersatz für Unternehmen, die bis 31. Dezember behördlich geschlossen sind, ergibt sich somit mit 25/31tel des Umsatzes im Dezember 2019. Der Antrag auf den Umsatzersatz sieht keine Berechnung durch den Antragsteller vor. Der Umsatzersatz ist pro Unternehmen mit 800.000 gedeckelt, wobei der November Lockdown-Umsatzersatz und bestimmte andere Förderungen auf diese Höchstgrenze angerechnet werden. Grundvoraussetzung für den Lockdown-Umsatzersatz, ist das im Zeitraum, für den das Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz beantragt, keine Mitarbeiter gekündigt werden.

Der Dezember Lockdown-Umsatzersatz kann noch bis 15. Jänner 2021 über Finanz Online beantragt werden.

Unsere Kanzlei ist von 24.12.20 bis 03.01.21 geschlossen. Ab 04. 01. sind wir wieder für Sie erreichbar. Wir wünschen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2021.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Merkur – Laconia Team

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