Mit 1. Jänner 2026 werden, wie jedes Jahr, die SV-Werte angepasst - mit Ausnahme der Geringfügigkeitsgrenze! Zudem bringt die Inflationsverordnung erneut Anpassungen bei verschiedenen steuerlichen Richtwerten mit sich.

Inflationsanpassungsverordnung 2026

Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 wurden die im Ausmaß von 2/3 der positiven Inflationsrate angepassten Beträge kundgemacht. Die für den Beobachtungszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ermittelte Inflation betrug 2,6 %, weshalb zur Abfederung der kalten Progression die Tarifstufen um 1,733 % ab 1.1.2026 automatisch angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Einkommensteuertarifstufen:

2025

2026

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten EUR 13.308

0 %

für die ersten EUR 13.539

0 %

EUR 13.308 bis EUR 21.617

20 %

€ 13.539 bis EUR 21.992

20 %

EUR 21.617 bis EUR 35.836

30 %

€ 21.992 bis EUR 36.458

30 %

EUR 35.836 bis EUR 69.166

40 %

€ 36.458 bis EUR 70.365

40 %

EUR 69.166 bis EUR 103.072

48 %

€ 70.365 bis EUR 104.859

48 %

EUR 103.072 bis EUR 1 Mio.

50 %

€ 104.859 bis EUR 1 Mio.

50 %

ab EUR 1 Mio.

55 %

ab EUR 1 Mio.

55 %

Auch folgende Absetzbeträge werden automatisch um 1,7333 % erhöht:

  2025 2026
Verkehrsabsetzbetrag EUR 87,00 EUR 496,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag EUR 90,00 EUR 804,00
Pensionistenabsetzbetrag EUR 1.002,00 EUR 1.020,00

Damit sind Jahreseinkommen bis EUR 19.962 für Arbeitnehmer de facto steuerfrei.

Die wichtigsten SV-Werte für 2026

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2026 liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2026 beträgt 1,073. Mit dieser werden u.a. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet.

ACHTUNG: für das Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze laut  Budgetbegleitgesetz 2025 unverändert.

Höchstbeitragsgrundlage

bis 31. Dezember 2025

ab 1. Jänner 2026

für laufende Bezüge, täglich

EUR 215,00

EUR 231,00

für laufende Bezüge, monatlich

EUR 6.450,00

EUR 6.930,00

für Sonderzahlungen, jährlich

EUR 12.900,00

EUR 13.860,00

für freie Dienstnehmer, ohne Sonderzahlungen, monatlich

EUR 7.525,00 

EUR 8.085,00

Geringfügigkeitsgrenze

bis 31. Dezember 2025

ab 1. Jänner 2026

monatlich

EUR 551,10 

EUR 551,10

Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DGA), monatlich

EUR 826,65 

EUR 826,65 

Bei Wegfall oder bei geringem Einkommen betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag  für das Jahr 2026 voraussichtlich:

Monatliche Beitragsgrundlage

Versichertenanteil

bis EUR 2.225

0 %

von EUR 2.225 bis EUR 2.427 

1 %

von EUR 2.427 bis EUR 2.630 

2 %

über EUR 2.630 

2,95 %