Anschließend an das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz vom März 2025 wurde am 30.5.2025 mit dem „Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2005 Teil II“ der zweite Teil der Budgetsanierungen kundgemacht. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Inhalte.
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag eine Einkommensteuer von unter Null, wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pensionisten 80 % der als Werbungskosten in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch EUR 669 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf EUR 710 erhöht. Diese Änderung gilt erstmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2025.
Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten. Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Krankenversicherungsbeiträge auf 6 % erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1.6.2025.
Als Abfederung für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge werden die Rezeptgebühren im Jahr 2026 nicht erhöht. Zusätzlich wird die Arzneimittelobergrenze über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) von 2 % auf 1,5 % des Nettoeinkommens stufenweise abgesenkt. Damit kommen Personen mit niedrigeren Einkommen leichter in den Genuss einer Rezeptgebührenbefreiung.
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2025 wurden die im Gebührengesetz geregelten festen Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (z.B. für Reisepass, Aufenthaltskarte, Zulassungsschein, diverse Zeugnisse) an die seit 2011 eingetretene Inflation angepasst (Erhöhung zumeist um ca. 48 %).
Mit 1.7.2025 wurde die Gebühr für Eingaben beim VwGH (Revisionen) und beim VfGH von EUR 240 auf EUR 340 erhöht.
Begleitend zum Doppelbudget 2025/26 wurde das sogenannte Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet 72 Gesetzesnovellen sowie ein neues Gesetz und reicht vom erschwerten Zugang zur Korridorpension bis hin zur Abschaffung des Klimabonus, also quer durch den juristischen Gemüsegarten. Wir möchten Sie über die wesentlichen steuerlichen Änderungen informieren.
In der Regel geht die Umwidmung eines Grundstücks, welche eine erstmalige Bebauung ermöglicht, mit einer erheblichen Wertsteigerung einher. Diese Wertsteigerungen sollen nun – in Form eines Umwidmungszuschlages auf die steuerliche Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer – höher besteuert werden. Es wird also nicht die Umwidmung selbst besteuert, sondern erst der Verkauf des umgewidmeten Grundstücks.
Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Boden resultierenden Gewinns. Dieser Zuschlag ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzusetzen. Er hängt nicht vom anzuwendenden Steuersatz ab, sodass er zum Tragen kommt, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Von diesem Umwidmungszuschlag sind nur jene Umwidmungen betroffen, welche nach dem 31.12.2024 stattgefunden haben, wenn der Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025 erfolgt.
Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Daraus folgt auch, dass ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen kann. Die Umwidmung muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben. Der Umwidmungszuschlag gilt nur für umgewidmeten Grund und Boden (nicht Gebäude). Es ist daher unter Umständen notwendig, den Gewinn einer Liegenschaftsveräußerung aufzuteilen, sofern sich darauf ein Gebäude befindet oder nicht das gesamte veräußerte Grundstück umgewidmet wurde. Ein Umwidmungszuschlag fällt nicht an, wenn der Grundstücksverkauf überhaupt steuerbefreit ist, z.B. wegen der Hauptwohnsitzbefreiung.
Damit es nicht zu steuerlichen Überbelastungen durch einen Umwidmungszuschlag bei Grundstücken, die durch die Umwidmung sehr hohe Wertsteigerungen erfahren haben, kommt, ist die Höhe des steuerlichen Gewinns mit dem tatsächlichen erzielten Veräußerungserlös begrenzt. Ein Umwidmungszuschlag kann also den steuerlichen Gewinn niemals über den erzielten Veräußerungserlös hinaus erhöhen. Rein rechnerisch würde es ohne diese Schranke zu einer Überbelastung kommen, wenn der Gewinn 76,93 % oder mehr des Verkaufserlöses beträgt. Faktisch ist dies nur bei Neuvermögen möglich, da bei Altvermögen fiktive Anschaffungskosten von 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden können und somit der Veräußerungsgewinn 60 % des Veräußerungserlöses beträgt. Würde der Umwidmungszuschlag zu einer steuerlichen Bemessungsgrundlage führen, welche über dem erzielten Veräußerungserlös liegt, so ist der Umwidmungszuschlag entsprechend zu kürzen.
Im Jahr 2025 wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie sind bis zu EUR 1.000 steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.
Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis EUR 1.000 pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über EUR 1.000 an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als EUR 3.000 an Prämien ausbezahlt werden.
Beispiele:
Ein Mitarbeiter erhält EUR 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich EUR 1.000 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also EUR 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungspflichtig und der den Betrag von EUR 3.000 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.
Ein Mitarbeiter erhält EUR 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich EUR 1.000 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von EUR 3.000 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.
Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus wurde der Pendlereuro (derzeit EUR 2) auf EUR 6 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler 55 % der Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen), maximal jedoch EUR 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf EUR 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.
Aufgrund der Budgetsanierung wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt.
Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Die Bestimmung, welche die Bundesregierung dazu verpflichtet, das letzte Drittel der Inflationsanpassung zu verteilen, wird damit für die kommenden Jahre außer Kraft gesetzt.
Es gilt (ab 1.1.2026) eine echte Steuerbefreiung für die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikel (z.B. Tampons).
Die BAO erhält nun die ausdrückliche Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vornehmen müssen. Jene Personen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, also insbesondere Konsumenten, können sich von der
elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher). Grundsätzlich besteht eine gleichartige Regelung zwar bereits bisher in der FinanzOnline-Verordnung: Bisher konnten sich allerdings alle Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung abmelden. Nach der Neuregelung müssen jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.9.2025.
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (sogenannte Klasse N1) sind ab 1.7.2025 wieder (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) von der NoVA befreit. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.
Für die einkommensteuerlich absetzbaren Reisekosten ist das amtliche Kilometergeld bedeutsam. Dieses war mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 einheitlich auf EUR 0,50 erhöht worden, und zwar nicht nur für Pkw und Kombi, sondern auch für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder. Ab 1.7.2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wieder gesenkt, und zwar auf EUR 0,25.
Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt.
Immobilientransaktionen im Inland bilden wegen der örtlichen Gebundenheit einen steuerlich leicht zu erfassenden Vorgang, sodass eine Verbreiterung des Anwendungsbereichs der Grunderwerbsteuer bei der Budgetsanierung nicht fehlen darf.
In Zusammenhang mit Gesellschaften, die österreichische Grundstücke halten, gibt es zwei unterschiedliche Grunderwerbsteuer-Tatbestände: den Gesellschafterwechsel und die Anteilsvereinigung.
Beide Tatbestände werden mit dem BBG 2025 erweitert.
Kommt es aufgrund eines Vorgangs i.S.d. Umgründungssteuergesetzes zu einer bloß mittelbaren Anteilsvereinigung, also einer solchen, bei der nur wegen der mittelbaren Beteiligungen die Beteiligungsschwelle von 75 % erreicht wird, ist diese mittelbare Anteilsvereinigung nicht steuerpflichtig, wenn die an der Umgründung beteiligten Personen derselben „Erwerbergruppe“ (z.B. Konzern) angehören.
Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Das bedeutet beispielsweise: veräußert ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird grundsätzlich sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung vom sogenannten Grundstückswert berechnet.
Bezieht sich der steuerpflichtige Gesellschafterwechsel oder die steuerpflichtige Anteilsvereinigung aber auf eine Immobiliengesellschaft, ist nunmehr Bemessungsgrundlage der GrESt der (in der Regel über dem Grundstückswert liegende) gemeine Wert des Grundstücks der Gesellschaft. Auch in Bezug auf Umgründungen nach dem UmgrStG ist Bemessungsgrundlage der GrESt der gemeine Wert des Grundstücks (statt des Grundstückswerts), wenn eine Immobiliengesellschaft betroffen ist. Der Steuersatz beträgt beim Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung wie auch bei Umgründungen, wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört, 3,5 %, ansonsten (wie bisher) 0,5 %.
Die Erhöhung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die Steuerschuld für einen Erwerbsvorgang nach dem 30.6.2025 entsteht. Sollten allerdings an der Immobiliengesellschaft vor und nach dem Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung oder der Umgründung nur nahe Angehörige beteiligt sein (Familienverband), bleibt der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz auf 0,5 %.
Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
Beispiel zur Änderung der Rechtslage: An der KG, die ein Grundstück besitzt, ist Frau Maier als Kommanditistin zu 94 % und die M-GmbH (sie gehört zur Gänze Frau Maier) zu 6 % beteiligt. Frau Maier verkauft ihre Kommanditanteile und ihre M-GmbH an einen Industriebetrieb. Dies löste nach bisheriger Rechtslage keine Grunderwerbsteuer aus. Nach der durch das BBG 2025 geänderten Rechtslage liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Ist die KG eine Immobiliengesellschaft, beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % vom gemeinen Wert des Grundstücks (ansonsten 0,5 % vom Grundstückswert).
In den Sommermonaten nützen Schüler und Studenten die Möglichkeit, in Unternehmen Praxiserfahrung zu sammeln und etwas Geld zu verdienen. Für viele Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jungen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermöglichen. Es sind vielleicht die nächsten Mitarbeiter darunter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?
Wenn Schüler oder Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.
Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schulischen und universitären Ausbildungen vorgesehen. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers. Wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gewährleisten und die Infrastruktur nicht gänzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begründet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.
Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden muss.
Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.