Im Fokus stehen unter anderem die geplante Paketsteuer, die neue Mitarbeiterprämie 2026, Regelungen rund um Ferialjobs sowie Anpassungen bei der NoVA-Rückvergütung. Auch beim Sachbezug für Elektroautos zeichnen sich ab 2027 neue Rahmenbedingungen ab. Der Beitrag bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre praktische Relevanz.
Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 enthält im Art 44 eine Paketsteuer. Demnach soll ab 1.10.2026 die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer unterliegen. Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internet-Plattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr inländische Versandhandelsumsätze von mehr als EUR 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer soll EUR 2 pro zugestelltes Paket betragen. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.
Unabhängig von der österreichischen Paketabgabe tritt mit 1.7.2026 folgende neue EU-weite Regelung in Kraft: Für Paketsendungen mit einem Wert von unter EUR 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen, wird ein fester Zollsatz von EUR 3 erhoben. Dieser Zoll fällt pro Artikel in einer Sendung an.
Das soeben beschlossene Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht die Steuerfreiheit für die neue Mitarbeiterprämie 2026 vor. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt, sind als Mitarbeiterprämie 2026 bis zum Betrag von EUR 500 steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat besteht, reicht es aus, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.
Die Mitarbeiterprämie 2026 muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird.
Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2026 neben der Mitarbeiterprämie auch noch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von seinem Arbeitgeber ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie im Betrag von EUR 3.000 Deckung findet.
Wichtig: Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohnsteuerfrei, aber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen an.
In den Sommermonaten nutzen junge Menschen die Gelegenheit gerne, um ein Pflichtpraktikum zu absolvieren, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln oder sich etwas dazuzuverdienen. Hier ein Überblick über mögliche Beschäftigungsformen.
Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) EUR 17.212 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen werden nicht auf diese Einkommensgrenze angerechnet. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes EUR 17.212 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu EUR 17.212 dazuverdienen.
MERKUR-TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.
Beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs konnte die entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden. Die Höhe der Vergütung orientierte sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inländischen Zulassung.
Die ab 1.7.2026 in Kraft tretende Neuregelung schränkt die Rückvergütung deutlich ein. So ist eine Rückvergütung nur möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde. Darunter ist eine ununterbrochene Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung zu verstehen. Kfz, die länger als vier Jahre in Österreich zugelassen sind, verlieren zur Gänze den Anspruch auf NoVA-Rückvergütung. Das BMF bestätigt die Meinung, dass die 48-Monatsfrist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert wird. Die Rückvergütung ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt.
Wichtig für die Beurteilung der inländischen Verwendung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Allein entscheidend sind also nicht Kennzeichen, Eigentum oder Sitz einer Gesellschaft. Vielmehr zielt die Beurteilung auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und dessen dauernden Standort ab. Umstände für eine inländische Zuordnung sind der Ort der überwiegenden Nutzung, der Ort der regelmäßigen Abstellung und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Eine diesbezügliche lückenlose Dokumentation ist dringend anzuraten.
Als zusätzliche Nachweispflicht zu nennen ist die Bekanntgabe der FIN, die Sperre der Genehmigungsdatenbank, keine bestehende Zulassung im Inland und ein zusätzlicher gutachterlicher Wertnachweis bei Vergütungsbeträgen von mehr als EUR 5.000.
Hinweis: Die Konsequenzen der Neuerungen bei der NoVA sind geringere Attraktivität von Gebrauchtfahrzeugexporten, höhere Kosten beim Leasing mit Auslandsbezug, sinkender Restwert bei älteren Fahrzeugen. Eine bloße Übertragung eines Fahrzeugs auf eine ausländische Gesellschaft oder ein Export „am Papier“ reichen keinesfalls. Entscheidend ist, ob die inländische Verwendung tatsächlich beendet wird und der Nutzungsschwerpunkt nachhaltig ins Ausland verlagert wird.
Der BMF hat den Begutachtungsentwurf für eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Demnach soll es ab 2027 zu einem Sachbezug führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E-Auto für private Fahrten überlässt. Ab 1.1.2027 soll der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Autos, maximal EUR 180 pro Monat, betragen. Ab 1.1.2028 soll der Sachbezug 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300, betragen.
Wer die Spielregeln einer GPLB kennt, kann sich gezielter auf die Prüfung vorbereiten und typische Fehlerquellen frühzeitig erkennen. Von der Prüfungsankündigung über Mitwirkungs- und Vorlagepflichten bis hin zu möglichen Folgen bei Beanstandungen: Nachfolgend geben wir einen Überblick darüber, worauf sich Arbeitgeber im Rahmen einer GPLB einstellen sollten.
Bisher war in der Praxis häufig unklar, welche Unterlagen im Prüfungsfall tatsächlich ausreichen, um die Steuerfreiheit einer SEG-Zulage zu belegen. Die aktualisierten Richtlinien nennen nun konkret, welche Angaben zur Dokumentation der Einhaltung der Voraussetzungen geeignet sind:
Arbeitgeber, die SEG-Zulagen steuerfrei abrechnen, sollten diese Unterlagen vorsorglich erstellen und laufend aktuell halten. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung trägt der Arbeitgeber die Nachweislast. Neu ist auch, dass die Richtlinien für Schmutzzulagen nun einen klaren Berechnungsrahmen vorgeben. Die Steuerfreiheit ist auf jenen Betrag beschränkt, der den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeitmehraufwand des Arbeitnehmers durch die Verschmutzung abdeckt. Als Ausgangspunkt für die Schätzung können folgende Monatsbeträge herangezogen werden:
| Aufwandsart |
Monatsbetrag |
|---|---|
| Sachmehraufwand Reinigung der Arbeitskleidung |
EUR 10 |
| Sachmehraufwand Körperpflege |
EUR 20 |
| Zeitmehraufwand Reinigung der Arbeitskleidung |
EUR 60 |
| Zeitmehraufwand Reinigung des Körpers |
EUR 60 |
Von einer erheblichen Abweichung wird ausgegangen, wenn die gewährte Schmutzzulage den auf dieser Basis ermittelten angemessenen Betrag um mehr als ein Drittel übersteigt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Maximalbetrag von EUR 200, bis zu dem eine Schmutzzulage im Regelfall steuerfrei anerkannt wird. Kosten, die der Arbeitgeber selbst trägt (z.B. Reinigung der Arbeitskleidung im Betrieb), mindern diesen Betrag entsprechend. Werden höhere tatsächliche Kosten geltend gemacht, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich, etwa durch Belege für eine Fremdreinigung oder nachgewiesene Mehrkosten für Hygieneartikel.
Kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fällt an bei Spezialfahrzeugen, die eine private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank), bei Berufschauffeuren mit Fahrzeug, für das ein Privatnutzungsverbot besteht, sowie – neu ab 2026 – bei Kastenwägen und Pritschenwägen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen. Klargestellt wurde zudem, dass ein Spezialfahrzeug nur dann vorliegt, wenn fest verbaute Einbauten vorhanden sind. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht aus. Wird ein solches Fahrzeug anderweitig (also außerhalb der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Regeln anzusetzen. Kein Sachbezug ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nachweislich untersagt hat.
Achtung: Ein lückenloses Fahrtenbuch bleibt unerlässlich – nur so kann im Prüfungsfall der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich keine Privatnutzung stattgefunden hat.
Abseits von GPLB und normalen Betriebsprüfungen kann es gelegentlich vorkommen, dass Kontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt werden. Diese bilden allerdings den Ausnahmefall, da die Finanzpolizei grundsätzlich unangekündigt und überraschend erscheint. Solche Kontrollen durch die Finanzpolizei (z.B. Nachschau gem. § 144 BAO) sollten primär beim Abgabepflichtigen selbst durchgeführt werden, jedoch kann es auch vorkommen, dass die Finanzpolizei dem Steuerberater des Steuerpflichtigen einen Besuch abstattet.
Eine solche Nachschau darf dem Gesetz nach nur bei zwei Personenkreisen stattfinden:
In diese Personenkreise fällt der Steuerberater des Mandanten in der Regel nicht.
Wenngleich zur Erfüllung ihrer Aufgabe (z.B. die Erhebung von Tatsachen) die Finanzpolizei den Steuerberater als Auskunftsperson befragen darf, bedeutet das nicht, dass von der steuerlichen Vertretung alle Tatsachen offengelegt werden müssen. Ganz im Gegenteil: Als Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer unterliegt man dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, welches in seinem § 80 die Verschwiegenheitspflicht vorsieht. Diese Verpflichtung gilt auch während einer Nachschau der Finanzpolizei. Im Regelfall muss also der jeweilige Mandant den Steuerberater im Fall einer Nachschau der Finanzpolizei von seiner Verschwiegenheit entbinden, bevor Tatsachen von diesem offengelegt werden dürfen.
Im Unterschied zur Hausdurchsuchung dürfen bei der Nachschau nur offengelegte oder offenliegende Verhältnisse, Umstände oder Gegenstände besichtigt werden. Die Finanzpolizei darf also nicht nach Personen oder Gegenständen suchen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden.
Mit der BMF-Richtlinie vom 21. April 2026 wurden die Einkommensteuerrichtlinien 2000 in mehreren grundstücksbezogenen Bereichen ergänzt und präzisiert. Im Fokus stehen insbesondere der neue Umwidmungszuschlag, aktuelle Aussagen zur Besteuerung von Fruchtgenussgestaltungen sowie Klarstellungen zum gewerblichen Grundstückshandel. Nachfolgend geben wir einen kompakten Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen und deren steuerliche Auswirkungen.
Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2024 in Bauland umgewidmet und anschließend nach dem 30.6.2025 veräußert, erhöhen sich die positiven Einkünfte bzw. der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden um einen Umwidmungszuschlag von 30 %. Der Zuschlag gilt unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt, und erfasst sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften (z.B. GmbHs, AGs, Privatstiftungen).
Wichtig: Der Umwidmungszuschlag erhöht ausschließlich die Einkünfte aus der Veräußerung von Grund und Boden, nicht jene aus der Veräußerung von Gebäuden.
Der Umwidmungszuschlag gilt für alle entgeltlichen Übertragungen eines Grundstücks einschließlich Tausch (z.B. Einlagen in Kapitalgesellschaften oder Aufwertungswahlrechte in Umgründungsfällen). Kein Umwidmungszuschlag fällt an bei:
Der Zuschlag beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns aus Grund und Boden. Das Gesetz sieht jedoch eine betragliche Deckelung vor. Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den auf Grund und Boden entfallenden Veräußerungserlös nicht übersteigen.
| Beispiel |
|---|
| Ein Grundstück wird um EUR 100.000 veräußert (Anschaffungskosten: EUR 10.000). Der Veräußerungsgewinn beträgt EUR 90.000, der Umwidmungszuschlag wäre grundsätzlich EUR 27.000. Da die Summe ( EUR 117.000) den Erlös übersteigt, wird der Zuschlag auf EUR 10.000 EUR gekürzt; die Gesamteinkünfte betragen somit EUR 100.000. |
Besonderheiten:
Die durch den Umwidmungszuschlag erhöhte Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist nach den allgemeinen Bestimmungen über die Selbstberechnung abzuführen. Wird keine Selbstberechnung vorgenommen, erfolgt die Erfassung im Rahmen der Veranlagung. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens erfolgt immer eine abschließende Erfassung bei der Veranlagung, wobei die bereits bezahlte ImmoESt angerechnet wird.
Nicht jede Grundstücksveräußerung bleibt automatisch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Entscheidend ist, ob ein planmäßiges, auf Wiederveräußerung ausgerichtetes Vorgehen erkennbar ist. Werden Grundstücke gezielt erworben, um sie im gleichen oder bearbeiteten Zustand weiterzuverkaufen, spricht das für einen gewerblichen Grundstückshandel. Neu ist, dass es nicht zwingend auf die Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ankommt: Wird der Entschluss zum systematischen Abverkauf erst im Nachhinein gefasst, kann dennoch Gewerblichkeit vorliegen. Maßgeblich ist nicht, was bei der Anschaffung geplant war, sondern, wie sich die tatsächliche Abwicklung darstellt.
Wird eine Liegenschaft oder eine andere Einkunftsquelle verschenkt, jedoch das Nutzungsrecht daran zurückbehalten (sogenannter Vorbehaltsfruchtgenuss), bleibt die steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim bisherigen Eigentümer. Da dieser nun zwar die Erträge bezieht, aber nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts ist, steht ihm die AfA grundsätzlich nicht zu.
Eine Möglichkeit, diese Situation zu bereinigen, besteht darin, dass der Fruchtgenussberechtigte an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer eine regelmäßige Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der AfA leistet. In diesem Fall kann der Fruchtgenussberechtigte diese Zahlung als Ausgabe absetzen, während der Eigentümer die AfA geltend machen kann.
Damit das steuerlich anerkannt wird, muss eine klare, schriftlich dokumentierte und nach außen erkennbare Vereinbarung bestehen, z.B. in Form eines Notariatsakts. Außerdem müssen die Zahlungen tatsächlich fließen.
Wichtige zeitliche Differenzierung
Werden im Zuge einer Sanierungsmaßnahme sowohl Instandhaltungs- als auch Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich einheitlich oder getrennt zu beurteilen sind. Die Antwort hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zwischen den Maßnahmen besteht.
Sind die Instandhaltungsarbeiten eine direkte Folge der Instandsetzungsmaßnahme, also hätten sie ohne diese gar nicht stattgefunden, ist der gesamte Aufwand als Instandsetzungsaufwand zu qualifizieren.
| Beispiel |
|---|
| Mehr als 25 % der Fenster eines Gebäudes werden ausgetauscht. Weil dadurch die angrenzenden Wände beschädigt werden, müssen diese anschließend ausgemalt werden. Da der Maleraufwand unmittelbar durch den Fenstertausch ausgelöst wurde, liegt für beide Maßnahmen insgesamt Instandsetzungsaufwand vor. |
Anders verhält es sich, wenn die Instandhaltungsarbeiten unabhängig von der Instandsetzung ohnehin notwendig gewesen wären. In diesem Fall sind beide Teile getrennt zu beurteilen.
| Beispiel |
|---|
| Ein Gebäude benötigt einen neuen Fassadenanstrich, und gleichzeitig werden mehr als 25 % der Fenster ausgetauscht. Da der Anstrich auch ohne den Fenstertausch fällig gewesen wäre, gilt er als sofort abzugsfähiger Instandhaltungsaufwand, während der Fenstertausch Instandsetzungsaufwand darstellt. |
Ab 1. Juli 2026 gelten bei der einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung neue Nachweispflichten. Wir informieren Sie darüber ausführlich, damit ein unbeabsichtigtes Übersehen dieser Vorgaben nicht zur Fiktion einer Veräußerung des Kapitalvermögens oder eines anderen steuerpflichtigen Ereignisses und damit zur Auslösung der Steuerzahlung führt.
Die Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Derivaten, Kryptos etc. (Kapitalvermögen) führt zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Als einkommensteuerpflichtige Veräußerung gilt aber nicht nur der Verkauf des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gelten vielmehr auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich hinsichtlich dieses Kapitalvermögens führen. Darunter fällt hauptsächlich der Wegzug des Steuerpflichtigen aus Österreich in einen anderen Staat oder das Verschenken von Kapitalvermögen an Personen im Ausland. In diesen Fällen wird von Wegzugsbesteuerung gesprochen.
Aus Gründen des EU-Rechts wurde bereits im Jahr 2004 im österreichischen Einkommensteuergesetz das sogenannte Nichtfestsetzungskonzept eingeführt. Beim Wegzug aus Österreich in ein anderes EU-/EWR-Land wird die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Einkommensteuerbescheid berechnet, auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Kapitalvermögens „nicht festgesetzt“. Das bedeutet: Aus dem Steuerbescheid ergeben sich die Höhe des Gewinns aus dem Kapitalvermögen (Differenz zwischen Verkehrswert des Kapitalvermögens beim Wegzug und den seinerzeitigen Anschaffungskosten) und die rechnerische Höhe der Steuer, die Steuer wird dem Steuerpflichtigen aber auf seinen Antrag hin noch nicht zur Zahlung vorgeschrieben. Es ist also zunächst keine österreichische Steuer auf dieses Kapitalvermögen zu bezahlen. Die österreichische Steuer wird erst dann vorgeschrieben („festgesetzt“), wenn später das Kapitalvermögen tatsächlich verkauft wird oder der Steuerpflichtige weiterzieht, indem er seinen Wohnsitz vom EU-/EWR-Gebiet in einen Drittstaat (außerhalb der EU und des EWR) verlegt.
Dieses „Nichtfestsetzungskonzept“ galt ursprünglich auch für Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen befinden. Für den betrieblichen Bereich wurde aber für Vorgänge, die sich ab 2016 ereignen, auf das sogenannte Ratenzahlungskonzept umgestellt, bei dem die Steuerschuld nicht aufgeschoben wird, sondern in jährlichen Raten entrichtet wird.
Kommt das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung, muss der ins Ausland in die EU oder den EWR weggezogene Steuerpflichtige beim späteren Verkauf des Kapitalvermögens im Ausland die österreichische Einkommensteuer zahlen. Dafür muss er diesen Verkauf dem österreichischen Finanzamt melden. Tatsächlich sind solche Meldungen aber oft unterblieben. Darauf reagiert nunmehr der Finanzminister. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde beschlossen, durch die aktive Meldeverpflichtung eine „effiziente und lückenlose Vollziehung“ der Wegzugsbesteuerung sicherzustellen.
Wenn der Steuerbescheid, mit welchem über die wegen des Wegzugs aus Österreich entstandenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die darauf entfallende Steuer lediglich rechnerisch abgesprochen wird, die darauf entfallende Steuer aber nicht festgesetzt wird, nach dem 30.6.2026 ergeht, dann gilt Folgendes: Beträgt die Höhe der durch den Wegzug entstandenen Einkünfte aus Kapitalvermögen im betroffenen Veranlagungsjahr mehr als EUR 100.000, so muss der Steuerpflichtige künftig jedes Jahr von sich aus dem Finanzamt nachweisen, dass noch keine Veräußerung des Kapitalvermögens erfolgt ist und auch kein anderes Ereignis eingetreten ist, das die Steuerzahlungspflicht auslöst.
Hinweis: Dieser Nachweis ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Folgejahres zu erbringen (also für Nichtfestsetzungen ab Juli 2026 bis zum Ablauf des Jahres 2027).
Achtung: Erbringt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, wird das einer tatsächlichen Veräußerung gleichgehalten und wird dadurch die Festsetzung der Steuer ausgelöst.
Erging der Steuerbescheid, in dem die Steuer aus dem Wegzug rechnerisch festgehalten, aber noch nicht festgesetzt wird, vor dem 1.7.2026, ist bloß eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen. Betroffen sind alle Nichtfestsetzungen, die ab 31.12.2005 erfolgten. Voraussetzung dieser Nachweispflicht ist auch hier, dass die von der Nichtfestsetzung betroffenen Einkünfte EUR 100.000 überstiegen haben. Der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) hat diesfalls bis zum 31.12.2026 dem Finanzamt nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist. Er hat also nachzuweisen, dass er immer noch Eigentümer des Kapitalvermögens ist und noch im EU-/EWR-Gebiet wohnt.
Achtung: Erbringt der Steuerpflichtige diesen Nachweis bis zum 31.12.2026 nicht, wird zwar nicht automatisch die Veräußerung des Kapitalvermögens unterstellt. Das Finanzamt muss aber dann weitere Ermittlungen vornehmen, die zu einer Festsetzung der Steuerschuld führen können.