Auf Unionsebene steht gemäß der Judikatur des EuGH seit langem fest, dass ein Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden kann, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung in seinem Besitz hat. In der österreichischen Judikatur des VwGH und – auch jüngst – des BFG werden diese Grundprinzipien des Vorsteuerabzugs bestätigt.

In der österreichischen Verwaltungspraxis wird diese unionskonforme Auslegung des Vorsteuerabzugs derzeit nicht beachtet. Danach ist der Vorsteuerabzug an das Rechnungsausstellungsdatum geknüpft. Es wird allerdings eine Vereinfachungsregelung von der Verwaltung zugelassen, wenn die Rechnung so spät einlangt, dass der Steuerpflichtige sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen konnte. In diesem Fall ist durch zB Eingangsstempel das Datum des Einlangens der Rechnung nachzuweisen. Diese Rechnung wird dann in der Periode des Einlangens berücksichtigt.

Durch die unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Vorsteuerabzugs und die abweichenden Regelungen der österreichischen Verwaltung besteht derzeit ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entsprechend dem Rechnungsdatum oder dem Einlangen der Rechnung geltend zu machen. Wichtig dabei ist, dass das einmal gewählte System einheitlich angewendet wird.

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