Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

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