Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde nicht nur ein Bundesgesetz über die Schaffung eines Amts für Betrugsbekämpfung (ABBG) normiert, sondern auch weite Teile der BAO geändert. Gleichzeitig wurde das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 außer Kraft gesetzt. Alle diese Änderungen treten erst mit 1.7.2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen der BAO sind dabei folgende:

Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten künftig das BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. Das Finanzamt für Großbetriebe ist für Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio € in den letzten 2 Jahresabschlüssen bzw. Steuer-erklärungen zuständig. Daneben werden ua Privatstiftungen, gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie gemeinnützige Bauvereinigungen dem Finanzamt für Großbetriebe zugeordnet. Ein Finanz-amt oder auch ein Abgabepflichtiger kann eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (zB vom Finanzamt Österreich an das Finanzamt für Großbetriebe) verfügen bzw beantragen, wenn zB wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

Unter anderem wurde auch die Möglichkeit zur Weiterleitung bestimmter von Online-Plattformen übermittelter Aufzeichnungen an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben auf die Nächtigungen gesetzlich geregelt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird verpflichtet, Kontrollmitteilungen betreffend Gebühren von Sachverständigen dem BMF auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auszahlungen, die im Jahr 2019 stattgefunden haben, sind bis zum 30.6.2020 dem BMF nachzuliefern.

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