Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag) geltend machen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen mögliche Gestaltungen zur Vermeidung einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags bei Unternehmensübertragungen aufzeigen.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 33.000,00 unabhängig von Investitionen im Ausmaß von 15% (= € 4.950) zusteht, und dem darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Ein und dasselbe Wirtschaftsgut darf nicht sowohl für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch für den – seit dem Jahr 2023 möglichen – Investitionsfreibetrag herangezogen werden. Für nähere Informationen zum Investitionsfreibetrag 2023 dürfen wir auf unsere Checkliste zum Jahresende 2023 verweisen.
Die Staffelung des Prozentsatzes ist wie folgt geregelt:
Gewinn |
GFB-Höhe |
€ 33.000 - € 178.000 |
13,0% |
€ 178.000 - € 353.000 |
7,0% |
€ 353.000 - € 583.000 |
4,5% |
Der Maximalbetrag für den Gewinnfreibetrag ist daher mit € 46.400 gedeckelt. Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können, müssen begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
Als nicht begünstigte Wirtschaftsgüter gelten PKWs (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gewährt wurde, sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, und - wie erwähnt - Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden diese ins Ausland (ausgenommen EU/EWR) verbracht, so wird in der Regel der geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag im Jahr des Ausscheidens nachversteuert. Scheidet das Wirtschaftsgut in Folge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs aus, so unterbleibt die Nachversteuerung.
Hinweis: Zum Ausscheiden in Folge höherer Gewalt zählen zB die Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen oder ein hochwasserbedingtes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes.
Bei der Betriebsaufgabe aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ist keine höhere Gewalt anzunehmen. Daher führt die Entnahme von steuerverfangenen Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (meistens Wertpapiere) regelmäßig zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Diese Nachversteuerung kann jedoch bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.
Wird der Betrieb auf einen anderen Steuerpflichtigen (=Rechtsnachfolger) übertragen und werden die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, diesem Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden die Wirtschaftsgüter nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und müssen auch nicht nachversteuert werden.
Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung ausgesprochen, selbst wenn im Unternehmenskaufvertrag zivilrechtlich festgehalten wird, dass die mitübertragenen Wirtschaftsgüter (hier Wertpapiere) nach Ablauf der 4-Jahresfrist wieder an den Verkäufer rückübereignet werden müssen, hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags zu unterbleiben. Das Gericht begründet seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass durch die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Käuferin weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich das Eigentum beim Verkäufer verbleibt und somit das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs ausgeschieden ist.
Achtung: Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so muss das Wirtschaftsgut einem Betrieb gewidmet werden. Eine Verlagerung von diesem Betrieb in einen anderen des Steuerpflichtigen ist begünstigungsschädlich und löst eine Nachversteuerung aus, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist verlagert wird.
Es kann somit eine gänzliche Vermeidung der Nachversteuerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Betriebsübertragung erreicht werden (sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer) und gleichzeitig der Verkäufer wirtschaftlich – wenn auch zeitlich verzögert – so gestellt werden, als ob er die übertragenen Wirtschaftsgüter nie übertragen hätte. Eine vereinbarte Rückübereignungspflicht nach Ablauf der Behaltefrist der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigungsschädlich.
Da Betriebsübertragungen oft nach Erreichung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden, sei speziell auf die Begünstigung durch den Hälftesteuersatz oder den Veräußerungsfreibetrag von € 7.300 hingewiesen. Bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern kann somit ein späterer Veräußerungserlös zu einer höheren Steuerbelastung beim Erwerber der Wirtschaftsgüter führen als vergleichsweise beim Verkäufer im Rahmen der Betriebsaufgabe samt Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes entsteht. Gleiches gilt bei Betriebsaufgaben, bei denen kein höherer Aufgabegewinn als € 7.300 zu erwarten ist. Bei begünstigten Wertpapieren deckt sich in der Regel der Buchwert nahezu mit dem Veräußerungswert. Ein etwaiger Substanzgewinn wäre „nur“ mit 27,5% KESt belastet. Es ist daher stets eine Einzelfallbetrachtung der steuerverfangenen Wirtschaftsgüter im Übertragungsjahr angebracht.
Im Rahmen der Gesetzwerdung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 sind im Vergleich zum Begutachtungsentwurf noch einige Punkte präzisiert worden. Über die Themen Lebensmittelspenden, Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze und Fristenverlängerung für Abgabenerklärungen haben wir in der letzten Ausgabe der KlientenINFO (3/2024 Pkt 3) bereits berichtet. Nun folgen weitere Highlights zur Einkommen– und Körperschaftsteuer.
Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten an die Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.
Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt.
Ist dem Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw Unternehmenswert seines Arbeitgebers eingeräumt („phantom shares“), so kann dieser Anspruch in den Jahren 2024 oder 2025 steuerfrei in eine „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ iSd § 67a EStG (Unternehmenswertanteile oder GmbH-Anteile oder vergleichbare Genussrechte) umgewandelt werden.
Wenn ein Dienstnehmer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusätzlich auch noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bezieht, steht ihm ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730 pro Jahr zu. Bisher war allerdings dafür Voraussetzung, dass der Dienstnehmer „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Nunmehr steht der Veranlagungsfreibetrag auch zu, wenn die nichtselbständigen Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, zum Beispiel bei ins Ausland pendelnden Grenzgängern.
Räumt der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse einem Rechtsträger (Gebietskörperschaft, Wasserverband, etc.) entgeltlich das Recht ein, die Grundfläche durch Hochwasserschutzanlagen zur Abwehr von Hochwasserschäden zu nutzen, wird dem Grundeigentümer eine begünstigte Besteuerung der daraus erzielten Einkünfte gewährt: Es wird eine Abzugssteuer in Höhe von 10% der gewährten Einnahmen erhoben und damit die Endbesteuerung dieser Einkünfte bewirkt.
Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich ergeben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vornehmen muss und deshalb Verluste erzielt. Wird später eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bisherige Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebildet, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste insoweit nicht verrechnen, als diese Verluste aus den genannten Teilwertabschreibungen resultieren.
In das inländische Gruppenergebnis werden Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern hineingerechnet. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaffen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu verzichten. Die Regelung ist für Unternehmensgruppen interessant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.
Ab 1. Jänner 2024 können Gruppenanträge elektronisch über FinanzOnline erfolgen, wenn der amtliche Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder versehen ist.
In der abgabenrechtlichen Betrugsbekämpfung werden die Schlingen enger gezogen. Zur weiteren Eindämmung des Unwesens von Scheinfirmen wird ein neuer Tatbestand in das Betrugsbekämpfungsgesetz aufgenommen, die Finanzstrafen erhöht und die sv-rechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz mit den entsprechenden Konsequenzen verankert.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I wurde im Finanzstrafgesetz ein neuer Straftatbestand geschaffen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer für abgabenrechtlich zu führende Bücher Belege verfälscht oder falsche Belege herstellt oder verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Strafrahmen beträgt bis zu € 100.000. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Regelung trat mit 20. Juli 2024 in Kraft.
Zweck der Regelung soll sein, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges (insbesondere durch Scheinunternehmen) bereits in das Vorbereitungsstadium vorzuverlagern. Es wurde deshalb bereits die Erstellung / Verwendung von verfälschten und falschen Belege für Bücher oder Aufzeichnungen, die zur Steuererhebung geführt werden, unter Strafe gestellt. So kann also gegebenenfalls bereits die unrichtige Belegausstellung sanktioniert werden; Voraussetzung ist, dass dies für abgabenrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen erfolgt.
Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass das Finanzamt bei Prüfungen einen Verkürzungszuschlag (Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachforderung) verhängen kann, der dann zur Straffreiheit nach dem FinStrG führt (Strafaufhebungsgrund). Diese Möglichkeit war aber nur gegeben, wenn die strafrechtlich relevante Nachforderung für ein Jahr € 10.000 und insgesamt € 33.000 nicht überstieg. Diese strikte jährliche Betragsgrenze von € 10.000 ist nunmehr weggefallen, sodass die Nachforderungsbeträge nur mehr in Summe € 33.000 nicht übersteigen dürfen.
Mit 1.9.2024 tritt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II mit folgenden Verschärfungen in Kraft:
Eintragungen in die bestehende Sozialbetrugsdatenbank werden durch den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert bzw erleichtert. Bislang diente die Sozialbetrugsdatenbank nur der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Leistungsmissbrauch, welcher durch Scheinunternehmen oder sonstige Unternehmen erfolgte, war bisher nicht von der Datenbank umfasst. Sozialbetrug ist ab 1.9.2024 auch dann für die Datenbank relevant, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens zB wegen des Straftatbestands „Betrug“ ermittelt wird und sich dabei eine Verkürzung von Beiträgen/Zuschlägen ergibt. Des Weiteren werden bereits Unternehmen, welche „nur“ unter Scheinunternehmensverdacht stehen, in die Datenbank aufgenommen. Dies war bislang erst dann möglich, wenn konkrete Handlungen durchgeführt wurden (zB Anmeldung von Dienstnehmer bei der Sozialversicherung).
Die Feststellung von Scheinunternehmen wird dahingehend konkretisiert, dass ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, Belege zu fälschen, zu verwenden, herzustellen oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sodass ein Geschäftsvorgang vorgetäuscht oder der wahre Gehalt des Geschäftsvorganges verschleiert werden soll. Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass Geschäftsbeziehungen in erster Linie deshalb eingegangen werden, um andere Unternehmen zu unterstützen, Sozialabgaben zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine Unterstützung liegt vor, wenn zB Rechnungen gelegt werden, obwohl keine (ausreichenden) Leistungen erbracht werden.
Zur Sicherung von Geldtransaktionen wird die Möglichkeit geschaffen, die Banken mittels Bescheid zu verpflichten, Transaktionen kurzfristig nicht durchzuführen. Dies gilt nur für Transaktionen von Unternehmen, die als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurden, oder bei Transaktionen, die mit Vermögensbestandteilen in Verbindung stehen, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist oder eine Verdachtsmitteilung vorliegt. Diese vorübergehende Transaktionssperre darf 30 Tage nicht überschreiten. Die Behörde hat allerdings die Möglichkeit, sofern die Transaktion von einem rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen durchgeführt wird, die Sperre auf 90 Tage zu verlängern. Der Bescheid ist dem Kreditinstitut und den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung des Bescheids an das Kreditinstitut darf keine Begründung enthalten. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO anwendbar und es besteht die Möglichkeit gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5%. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Aufbauend auf den Wirtschaftsprognosen für 2024 und 2025 ergibt sich folgendes: Das Gesamtvolumen der kalten Progression im Jahr 2025 beläuft sich auf € 1.989 Mio, davon werden 2/3 durch die automatische Anpassung ausgeglichen. Die Differenz von € 651 Mio ist durch gesonderte Maßnahmen auszugleichen. Der seit 4.7.2024 vorliegende Ministerratsvortrag (MRV) sieht dafür einige Schwerpunkte vor.
Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.
Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben:
gültig in 2024 |
geplant für 2025 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 12.465 |
0% |
für die ersten € 13.244 |
0% |
€ 12.465 bis € 20.397 |
20% |
€ 13.244 bis € 21.512 |
20% |
€ 20.397 bis € 34.192 |
30% |
€ 21.512 bis € 35.664 |
30% |
€ 34.192 bis € 66.178 |
40% |
€ 35.664 bis € 68.833 |
40% |
€ 66.178 bis € 99.266 |
48% |
€ 68.833 bis € 102.575 |
48% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
€ 102.575 bis € 1 Mio |
50% |
Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.
Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel
Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.
Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.
Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.
Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.
Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000 (brutto) festgelegt.
Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich € 55.000 angehoben werden.
Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.
Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.