Geht es um die persönliche Aus- und Weiterbildung, sind die Grenzen zwischen beruflich und privat nun noch schärfer gezogen. Dafür sorgen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. Sie zeigen, welche Ausgaben sich von der Steuer absetzen lassen und welche nicht. Wir fassen zusammen, was Sie wissen müssen, um Ihre nächste Weiterbildung oder Umschulung steueroptimal absolvieren zu können.
Geht es um die persönliche Aus- und Weiterbildung, sind die Grenzen zwischen beruflich und privat nun noch schärfer gezogen. Dafür sorgen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. Sie zeigen, welche Ausgaben sich von der Steuer absetzen lassen und welche nicht. Das müssen Sie wissen, um Ihre nächste Weiterbildung oder Umschulung steueroptimal absolvieren zu können.
Wenn Sie in eine Aus- oder Fortbildung investieren, können Sie das in zwei Fällen als Betriebsausgaben/Werbungskosten von der Steuer absetzen: Zum einen, wenn die Bildungsmaßnahme klar im Zusammenhang mit Ihrer ausgeübten oder einer verwandten beruflichen Tätigkeit steht. Zum anderen, wenn Sie sich umfassend umschulen lassen, um einen anderen Beruf ausüben zu können. In solchen Fällen lassen sich auch Ihre Nebenausgaben für Fachbücher, Fahrtkosten und Diäten beim Fiskus geltend machen. Maßgeblich ist aber immer, dass diese Ausgaben überwiegend beruflich veranlasst sind. Die berufliche Sphäre ist strikt von der privaten und vom sogenannten Mischaufwand zu trennen. Besuchen Sie aus rein privatem Interesse eine Fortbildung, die keinerlei Bezug zu einer Einkunftsquelle hat, dürfen Sie die Kosten nicht von der Steuer absetzen. Das betrifft etwa einen Sprachkurs, den Sie nur machen, um in Ihrem Urlaub in Italien mit Einheimischen reden zu können.
In Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen beruflich und privat hat das Bundesfinanzgericht zuletzt aufschlussreich entschieden. Zwei Fälle zeigen, nach welchen Kriterien die Richter urteilen:
Ausbildung ist nicht nur für den Dienstnehmer nützlich. Sie liegt auch im Interesse des Dienstgebers. Im Idealfall ergibt sich eine Win-win-Situation. Denn wenn die Firma die Schulungskosten des Dienstnehmers übernimmt, gilt steuerlich und SV-rechtlich Folgendes: Liegt die Bildungsmaßnahme überwiegend im betrieblichen Interesse und ergibt sich kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, fallen weder Lohnsteuer noch DB, DZ, Kommunalsteuer oder SV-Beiträge an. Der Dienstgeber kann die Kurskosten außerdem als Betriebsausgabe absetzen.
Trennen Sie konsequent zwischen privaten Ausgaben, Mischaufwendungen und klar beruflich veranlassten Kosten. Nur Letztere sind abzugsfähig. Das MERKUR-Team steht Ihnen jedenfalls zur Seite!
Wer steht wirtschaftlich tatsächlich hinter einem Rechtsträger? Das soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sichtbar machen. Das Ziel: kriminellen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben. Schon bisher hatten alle betroffenen Rechtsträger umfangreiche Meldepflichten zu erfüllen. Mit 1. Oktober 2025 sind weitere hinzugekommen. Sie gelten für „Nominee-Vereinbarungen“. Außerdem setzt es nun bereits dann strenge Strafen, wenn die Verantwortlichen bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht sorgfältig vorgehen.
Die Behörden haben WiEReG-Meldeverstöße zuletzt verstärkt bestraft, und das hart. Zum Handkuss gekommen sind sowohl die Rechtsträger selbst als auch die handelnden Organe.
Bei „Nominee-“ oder Treuhandvereinbarungen verpflichtet sich ein Nominee (Treuhänder) oder ein Nominee-Direktor, für einen Nominator (Treugeber) zu handeln. Solche Vereinbarungen entsprechen weitgehend einer Treuhandschaft. Neu ist der Begriff des Nominee-Direktors. Das ist jemand, der routinemäßig die Geschäftsführung eines Rechtsträgers innehat – im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators (Treugebers). Als Verantwortlicher müssen Sie seit 1. Oktober 2025 neben den wirtschaftlichen Eigentümern auch Nominee-Vereinbarungen und deren Vertragsparteien melden, nämlich Nominatoren, Nominees und Nominee-Direktoren.
Beachten Sie bitte: Schon bisher meldepflichtig waren Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zwischen natürlichen Personen, die wirtschaftliches Eigentum begründen – also eine Beteiligung von mehr als 25 %. Sie bleiben es auch weiterhin!
NEU seit 1. Oktober 2025:
dann sind auch diese offenzulegen. Zu beachten ist auch: Die Meldevorschriften sind für den Rechtsträger und in der Beteiligungskette jeweils unterschiedlich!
Besteht bei einem (bisher) meldebefreiten Rechtsträger eine (bisher) nicht relevante Treuhandschaft, so muss er auf seine Meldebefreiung aktiv verzichten. Der Träger hat die Treuhandschaft innerhalb von vier Wochen ab 8. Oktober 2025 beim Register anzugeben. Nicht meldebefreite Rechtsträger können Nominee-Vereinbarungen hingegen bei der nächsten Änderungs- bzw. Aktualisierungsmeldung melden.
Seit 1. Oktober 2025 gibt’s auch einen neuen Straftatbestand: Künftig macht sich schon strafbar, wer bei der Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer die Sorgfaltspflichten verletzt. Sind Sie Geschäftsführer eines meldepflichtigen Rechtsträgers, müssen Sie nun innerhalb eines Jahres nach der letzten Meldung die Identität ermitteln. Andernfalls setzt es eine Strafe. Bislang machten Sie sich nur strafbar, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres und zweimaliger Aufforderung nicht Meldung erstattet haben.
Wegen der neuen Straftatbestimmung empfehlen wir, die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer noch exakter zu dokumentieren. Als Geschäftsführer sind Sie gut beraten, sich von Ihren Gesellschaftern ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass diese ihre Anteile im eigenen Vermögen halten – und nicht als Nominees (Treuhänder) für einen Dritten.
Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Derzeit beträgt der reguläre IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen), beträgt der IFB derzeit 15 %.
Als steuerlicher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur werden diese Prozentsätze nunmehr angehoben: Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen, kommt es zu folgenden Erhöhungen:
Der erhöhte IFB gilt also auch schon für Investitionen des Jahres 2025, soweit die Investition oder Teile der Investition nach dem 31. Oktober 2025 getätigt werden. Bei der Anschaffung eines Investitionsgutes ist der Zeitpunkt leicht feststellbar: Es kommt darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31. Oktober 2025 erworben wird. Im Normalfall ist dabei die Übergabe des Gegenstandes an den Erwerber (nach dem 31. Oktober) entscheidend. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.
Wird das Wirtschaftsgut für das Anlagevermögen des Unternehmens hergestellt, kann eine zeitliche Zuordnung schwieriger sein: Nur jene Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen, die nach dem 31. Oktober 2025 (und vor dem 1. Jänner 2027) getätigt werden, führen zum erhöhten IFB von 20 % bzw. 22 %. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begonnen und geht sie über diesen Zeitpunkt hinaus, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober angefallen sind, steht der reguläre (also der bisherige) IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. Jänner 2027) anfallen, steht der erhöhte IFB zu.
Befindet sich also eine im eigenen Betrieb des Unternehmers für das eigene Anlagevermögen herzustellende Anlage am 31. Oktober 2025 gerade im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einerseits und in davor liegende Teilherstellungskosten andererseits vorgenommen werden. Werden aber z.B. für die Herstellung einer neuen Maschine im eigenen Betrieb solche Wirtschaftsgüter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober verarbeitet, die der Unternehmer schon vor diesem Zeitpunkt angekauft hat, steht trotzdem der erhöhte IFB zu, weil insoweit die eigentliche Herstellung der neuen Maschine nach dem 31. Oktober getätigt wird.
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Der Einzelunternehmer beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann der Unternehmer den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann er hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw. 22 %) geltend machen. |
Die übrigen Regelungen zum bisherigen IFB bleiben unverändert. Somit bleibt der IFB mit EUR 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gedeckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, für welche der erhöhte IFB zusteht, wurde im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung eingebrachten Abänderungsantrag noch eine eigene Höchstbetragsregelung eingeführt: Nur bis maximal zwei Zwölftel der Jahresdeckelung (von EUR 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in diesen Monaten der erhöhte IFB zu. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667, können die über diesem anteiligen Höchstbetrag liegenden Investitionen allerdings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erhöhten IFB innerhalb der Jahresgrenze den Jahres 2026 von EUR 1 Mio.) zugeordnet werden.
Das bedeutet: Sollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667 überschreiten, kann der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Höchstbetrag für 2025 von EUR 1 Mio. den regulären IFB geltend machen oder den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vortragen. Er kann den Überschreitungsbetrag auch aufteilen und somit teilweise den verbleibenden Höchstbetrag des Jahres 2025 (zum regulären IFB) unterbringen und mit den weiteren Teil im begünstigten Höchstbetrag des Jahres 2026 (zum erhöhten IFB).
| Beispiel |
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Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und in den Monaten November und Dezember EUR 400.000 (allesamt begünstigte Investitionen). Für die Monate November und Dezember besteht der anteilige Höchstbetrag von EUR 166.667 für den erhöhten IFB. Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden EUR 233.333 wahlweise
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Die allgemeine Voraussetzung für den IFB ist unverändert, dass das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren hat und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Unverändert ist auch, dass bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen sind, das sind im Wesentlichen:
Wird für klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude der Öko-Zuschlag (von 15 % der Aufwendungen) geltend gemacht (letztmalig möglich im nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahr), so sind diese Investitionen ebenfalls vom IFB ausgeschlossen.
Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die mit der degressiven AfA abgeschrieben werden. Ihre MERKUR-BeraterInnen unterstützen Sie gern bei der steueroptimalen Investitionsplanung!
Das Rentensystem langfristig zu finanzieren ist wohl eine der größten Herausforderungen für den österreichischen Staat. Zwar haben seit dem Jahr 2000 verschiedene Maßnahmen das tatsächliche durchschnittliche Pensionsantrittsalter erhöht – bei Männern von 58,5 auf 62,2, bei Frauen von 56,8 auf 60,2 Jahre. Trotzdem liegt es noch immer unter dem gesetzlichen Antrittsalter. Daher gibt es jetzt weitere Reformen. Sie sollen den Älteren bessere Jobchancen sichern und sie länger und gesund im Arbeitsleben halten. Das Kernstück ist die Teilpension.
Derzeit drücken vor allem jene das reale Antrittsalter nach unten, die in Pension gehen, weil sie krank sind. Weniger belastend fürs Rentensystem sind hingegen die Korridorpensionen (aktuell mit 62 Jahren bei zumindest 40 Versicherungsjahren). Denn hier werden Abschläge von bis zu 15,3 % fällig. Der Nationalrat hat nun Reformen beschlossen, die das Pensionssystem stabiler machen sollen.
Schrittweise reformiert wird von 2026 bis 2029 die Korridorpension: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre. Erforderlich sind künftig 504 Versicherungsmonate (statt bislang 480), also 42 Arbeitsjahre (statt bisher 40). Die Änderungen gelten für alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren wurden. Die Anhebung erfolgt in kleinen Schritten von zwei Monaten pro Quartal ab dem 1. Jänner 2026. Somit können Betroffene dann ab dem 1. Jänner 2029 frühestens mit vollendeten 63. Lebensjahren und 504 Versicherungsmonaten in die Korridorrente gehen.
Die aktuellen Änderungen betreffen nur jene – kontinuierlichen – Modelle, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Nicht hingegen berührt die jüngste Reform die bereits 2023 beschlossenen Regeln über das schrittweise Auslaufen der Förderung der sogenannten Blockmodelle.
Was ändert sich nun bei diesen kontinuierlichen Modellen? Am wichtigsten ist, dass der Staat die Altersteilzeit nun nur mehr drei Jahre fördert – bislang waren es fünf. Eine Altersteilzeit steht Ihnen also künftig offen, wenn Sie spätestens drei Jahre danach die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen oder schon das Regelpensionsalter erreichen. Diese Umstellung auf die kürzere Dauer erfolgt gestaffelt in den nächsten drei Jahren. Wollen Sie Altersteilzeitgeld beanspruchen, brauchen Sie künftig eine Beschäftigungszeit (mit Arbeitslosenversicherungspflicht) von 884 Wochen (17 Jahren) in den 25 Jahren vor der Beantragung. Bislang waren es nur 780 Wochen (15 Jahre). Auch diese Anhebung kommt schrittweise – abhängig davon, wann die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung beginnt.
Um den Lohnausgleich zu ermitteln, ist künftig nur mehr jenes Entgelt heranzuziehen, das der Dienstnehmer im Jahr vor der Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit durchschnittlich bezogen hat („Oberwert“). Geld für Überstunden bzw. -pauschalen lässt sich daher nicht mehr berücksichtigen! Betroffene haben also in der Altersteilzeit möglicherweise einen viel geringeren Bruttobezug. Aber auch der Dienstgeber bekommt weniger Fördergeld vom AMS: Selbiges zahlt den Firmen nur mehr 80 % der zusätzlichen Aufwendungen rund um Lohnausgleich und Beitragsgrundlagengarantie – zumindest für die Jahre 2026 bis 2028. Wie erwähnt, betreffen diese Änderungen nur Altersteilzeitvereinbarungen mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 2025.
Verboten ist in Zukunft, während der geförderten Altersteilzeit zusätzlich – ob vollversichert oder nur geringfügig – in einem anderen Betrieb zu arbeiten. Dies gilt allerdings auch für bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Etwaige unerlaubte Zweitjobs sind bis zum 30. Juni 2026 zu beenden. In Monaten mit Nebenbeschäftigung gibt’s künftig kein Altersteilzeitgeld. Als Arbeitnehmer verlieren Sie deshalb nicht nur den Lohnausgleich, sondern auch den Beitragsgrundlagenschutz für diese Monate. Daher wurde eine Meldepflicht des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers an das AMS geschaffen, wenn dieser ein zusätzliches Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber aufnimmt oder dieses bereits besteht.
Beachten Sie: Ausgenommen von dem Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern sind jene Jobs, die Sie dort bereits im Jahr vor Antritt Ihrer Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt haben – sei es eine durchgehende parallele Arbeit neben einem vollversicherten Job, seien es befristete Beschäftigungen, die Sie bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate im Jahr ausüben. Dazu zählen Saisonarbeit, Vortragstätigkeiten oder Nachhilfe im Sommer.
Die Teilpension ermöglicht Ihnen ab 2026, flexibel in die Pension überzutreten. Sie können als Dienstnehmer Ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber verringern und gleichzeitig schon einen Teil Ihrer Rente beziehen. Ihre Arbeitszeit hat um mindestens 25 % und um höchstens 75 % zu sinken. Während Sie weiterarbeiten, sammeln Sie Versicherungszeiten und zahlen Beiträge, die Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben werden. Dadurch erhöht sich auch Ihre spätere volle Rente. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch auf die Teilpension. Für Ihr abgespecktes Dienstverhältnis muss der Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegen – und damit weiterhin eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Teilpension ist, dass Sie überhaupt Anspruch auf eine Alterspension haben, zu der neben der „normalen“ Alters- auch die Korridor-, die Langzeitversicherten- und die Schwerarbeitspension zählen.
Ihre Teilpension beantragen Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt. Dabei legen Sie die schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Dienstgeber über Ihre Arbeitszeitsenkung vor. Dann prüft die PVA Ihren Anspruch. Wie hoch die Teilpension ausfällt, hängt davon ab, um wie viel weniger Sie arbeiten. Ein Teil Ihres Pensionskontos wird dann geschlossen, eine Teilrente ausgezahlt. Der Rest bleibt offen und wird weiter mit Beiträgen sowie Versicherungsmonaten befüllt. Vereinbaren Sie eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 40 %, bekommen Sie 25 % der Gesamtgutschrift am Konto als Teilpension. Reduzieren Sie um 41 bis 60 %, sind es 50 % der Gutschrift. Bei einer Verringerung von 61 bis 75 % steigt die Teilpension auf 75 % Ihrer Gutschrift. Beantragen Sie Ihre Teilpension vor dem gesetzlichen Pensionsalter, müssen Sie – je nach Pensionsanspruch – Abschläge von 1,8 bis 5,1 % pro Jahr in Kauf nehmen. Das betrifft aber nur den geschlossenen Teil Ihres gesamten Pensionskontos.
Arbeiten Sie über das gesetzliche Pensionsalter hinaus, belohnt Sie Vater Staat mit Zuschlägen von 5,1 % pro Jahr. Anbei ein Berechnungsbeispiel zur Teilpension:
| Ein Arbeitnehmer mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren hat mit 63 Jahren den Anspruch auf Korridorpension erfüllt. Er möchte in Teilpension gehen. Seine Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto beträgt EUR 3.200,–. |
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Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab:
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Ein On/Off-System
Die Teilpension fällt weg, wenn die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten wird oder wenn man selbstständig erwerbstätig wird. Im System der „Abfertigung alt“ muss die Abfertigung weiterhin im Ausmaß der vorherigen Normalarbeitszeit berechnet werden. Gehen Sie am Ende der vereinbarten Teilpension endgültig in Rente, führt die PVA beide Teile Ihres Pensionskontos wieder zusammen. Ihre Alterspension wird neu berechnet. Dafür müssen Sie allerdings neuerlich einen Pensionsantrag stellen!
Wenn Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, wenden Sie sich an Ihre Merkur-Experten. Wir unterstützen Sie gerne mit Rat und Tat.