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Änderungen bei Stiftungen

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Die vermeintlichen Steuervorteile von Stiftungen stehen häufig im Fokus von Kritik. Eine Budgetsanierung ohne einen weiteren Eingriff in die Stiftungsbesteuerung ist daher leider im derzeitigen politischen Umfeld nicht zu verhindern.

Privatstiftungen unterliegen mit Zinserträgen, Erträgen aus Beteiligungsverkäufen, Einkünften aus definierten Kapitalvermögen sowie Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen der sogenannten Zwischenbesteuerung. Die Zwischensteuer beträgt (seit dem Jahr 2024) 23 %. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird der Steuersatz ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5 % erhöht. Vor diesem Hintergrund werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2026 pauschal um 5 % erhöht. 

Zuwendungen der Stifter an inländische Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Diese Steuer wird durch das Budgetbegleitgesetz 2025 mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Die Zuwendung von Grundstücken an eine Stiftung unterliegt nicht dieser Stiftungseingangssteuer, sondern stattdessen einer zusätzlichen Grunderwerbsteuer (sogenanntes Stiftungseingangssteueräquivalent). Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird für Grundstückszuwendungen ab dem 1. Jänner 2026 auch dieses Stiftungseingangssteueräquivalent von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

Ausweitung der Basispauschalierung für 2025 und ab 2026

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Als eine administrative Entlastung kann die deutliche Anhebung der Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung für die Gewinnerermittlung im Jahr 2025 und ab 2026 angesehen werden.

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im vor angegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Umsatzhöhe nicht überschritten wurde. Diese Umsatzgrenze für Basispauschalierung wurde für 2025 und ab 2026 deutlich angehoben. Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen iSd § 125 BAO heranzuziehen. 

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt 6 %, ansonsten 12 % der vereinnahmten Umsätze. Der Prozentsatz für die Gruppe der nicht gesondert aufgezählten Tätigkeiten wird für 2025 von 12 % auf 13,5 % und dann ab 2026 auf 15 % angehoben. 

Sind die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer Vorsteuern pauschal mit 1,8 % des Umsatzes geltend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern. 

Die Auswirkung der Änderungen auf einen Blick:

bis 2024 2025 ab 2026
Vorjahresumsatz bis zu  EUR 220.000 EUR 320.000 EUR 420.000
Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für bestimmte Einkünfte 6 % 6 % 6 %
Pauschale Betriebsausgaben höchstens EUR 13.200 EUR 19.200 EUR 25.200
Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für alle übrigen Einkünfte 12 % 13,5 % 15 %
Pauschale Betriebsausgaben höchstens 

EUR 26.400

EUR 43.200 EUR 63.000
Vorsteuerpauschale 1,8 % 1,8 % 1,8 %
vom Jahresnettoumsatz höchstens  EUR 3.960 EUR 5.760 EUR 7.560

Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben (siehe obige Tabelle) können bestimmte Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese umfassen Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe (Umlaufvermögen), Ausgaben für Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung sowie BMSVG-Beiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn (höchstens EUR 4.950). Steuerberatungskosten können Sonderausgaben sein.

Mit der Pauschale gelten alle anderen Ausgaben als abgegolten. Dies trifft auch den Buchwert abgegangener Anlagen, wiewohl die Einnahmen aus dem Anlagenverkauf vollumfänglich in den Einnahmen zu erfassen sind.

Kapitaleinkünfte und Immobilien, die einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw. 30 % unterliegen, fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung. Von einer einmal gewählten Basispauschalierung für die Gewinnermittlung kann zu Beginn eines Kalenderjahres jederzeit abgegangen werden. Eine neuerliche Pauschalierung ist erst nach einer Sperrfrist von 5 Jahren wieder möglich.

Die einkommensteuerliche und die umsatzsteuerliche Pauschalierung können unabhängig voneinander gewählt werden. Bei der Vorsteuerpauschalierung ist auf die Besonderheit zu achten, dass in den Jahres-Nettoumsatz, von dem pauschal 1,8 % Vorsteuern geltend gemacht werden können, Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagevermögen) nicht mit einzurechnen sind. Zusätzlich können Vorsteuern aus dem Kauf von Anlagevermögen, Waren und Material sowie Fremdlöhnen bzw. Fremdleistungen abgesetzt werden.

TIPP: Eine Überprüfung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bereits im Jahr 2025 klärt die Frage, ob die Basispauschalierung mit der neuen Umsatzgrenze von EUR 320.000 bzw. EUR 420.000 angewendet werden kann bzw. soll. Eine Umstellung des Rechnungswesens ermöglicht eine Optimierung der pauschalen Betriebsausgaben und Vorsteuern.

Nicht übersehen: Termine bis September 2025

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Damit Sie keine Fristen und Termine des Inkrafttretens neuer Regelungen des BBG 2025 und des BMSG 2025 II zwischen Ende Juni und Ende September 2025 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.

JUNI 2025

1.6.2025:      Erhöhung des KV-Beitrags bei Pensionsbezügen von 5,1 % auf 6 %.

30.6.2025:    Einreichung der Steuererklärungen 2024 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung

30.6.2025:    Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug: Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2025 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2024 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2025 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein. Dabei gilt es auf den Postweg für die in Papierform zu übermittelnden Anträge zu achten.

 JULI 2025 

1.7.2025:      Erhöhung der festen Gebühren und der Eingabegebühren bei VwGH und VfGH.

1.7.2025:      NoVA für Kfz zur Güterbeförderung bis zu 3,5 Tonnen entfällt.

1.7.2025:      Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder gesenkt auf EUR 0,25.

1.7.2025:      Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75 % bei Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel.

1.7.2025:      Erhöhung der GrESt-Bemessungsgrundlage (Gemeiner Wert) und des Steuersatzes (3,5 %) bei Immobiliengesellschaften. 

 SEPTEMBER 2025

1.9.2025:      Verpflichtung zur Teilnahme an FinanzOnline auch für umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer.

30.9.2025:    Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2025.

30.9.2025:    Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.

 

BMF-Erlass: Senkung der Zinssätze um 0,50 %

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,50 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 1,53 %. Mit Wirksamkeit ab dem 11.6.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO.

Es ergeben sich folgende anwendbare Zinssatzsätze:

  • Stundungszinsen gem. § 212 (2) BAO: 6,03 %
  • Anspruchszinsen gem. § 205 (2) BAO: 3,53 %
  • Aussetzungszinsen gem. § 212a (9) BAO: 3,53 %
  • Beschwerdezinsen gem. § 205a (4) BAO: 3,53 %
  • Umsatzsteuerzinsen gem. § 205c (5) BAO: 3,53 %
  • Rückerstattungszinsen gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 COFAG-NoAG: 3,53 %
  • Rückerstattungszinsen gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 COFAG-NoAG (beihilferechtlich): 2,53 % 

Zinsen unter EUR 50 werden nicht festgesetzt.

  1. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
  2. Splitter

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