Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat im Juli 2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir geben Ihnen einen Überblick über die kommenden Änderungen.
Teilpension
Anspruchsberechtigt sind ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:
Korridorpension
Langzeitversichertenpension
Schwerarbeitspension
(reguläre) Alterspension
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die derzeitige Arbeitszeit um mindestens 25 % bis maximal 75 % reduziert werden. Es muss jedenfalls weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen. Mehrere unselbständige Tätigkeiten für einen Dienstgeber sind dabei als Einheit zu betrachten. Bei der prozentuellen Arbeitsreduktion ist die verbleibende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag der Teilpension. Hat sich das Beschäftigungsausmaß im vorangegangenen Jahr verändert, so zählt das überwiegende Beschäftigungsausmaß. Gibt es kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß, so ist vom letzten Ausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Liegt keine Beschäftigung vor (z.B. Pflegekarenz / Bezug Arbeitslosengeld), wird von einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
HINWEIS: Aufgrund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses gilt der Steuerpflichtige zwar als Pensionsempfänger, jedoch mit einem aktiven Einkommen. Daher erhält der Steuerpflichtige weiterhin den Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale sowie ggf. ein Pendlerpauschale.
Nicht mehr zulässig ist ein Antrag auf Teilpension dann, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht bzw. während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Die Höhe der Teilpension wird nach den allgemeinen Regeln des Pensionsgesetzes errechnet und hängt unmittelbar mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion zusammen. Die errechnete fiktive Gesamtpension aus dem Jahr vor dem Stichtag des Teilpensionsantritts (laut Pensionskonto) wird entsprechend der Arbeitszeitreduktion wie folgt reduziert zur Auszahlung gebracht:
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Anteil an der fiktiven Gesamtpension
25 bis 40 %
25 %
41 bis 60 %
50 %
61 bis 75 %
75 %
Zu beachten ist, dass bei der Teilpension eine Verminderung des Anspruchs bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (sowie eine Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter) zum Tragen kommen. Wird eine Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, muss mit folgenden Abschlägen gerechnet werden:
Art der Pension
Abschlag pro Monat
Korridorpension
0,425 %
Langzeitversichertenpension
0,35 %
Schwerarbeitspension
0,15 %
Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil des Gesamtkontos aus der die Teilpension resultiert endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil des Gesamtkontos weitergeführt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht in Teilpension mit 64 Jahren (Anspruch auf Korridorpension), Regelpensionsalter 65 Jahre, fiktive Gesamtpension EUR 2.000, Arbeitszeitreduktion 55 %.
Fiktives Pensionsguthaben
EUR 2.000
davon 50 % gekürzt wegen Arbeitszeitreduktion
-EUR 1.000
Zwischensumme
EUR 1.000
5,1 % Abschlag für Zeit vor dem Regelpensionsalter (0,425 % x 12)
-EUR 51
Höhe der Teilpension
EUR 949
ACHTUNG: Wenn die teilpensionsbeziehende Person vor Erreichen des Regelpensionsalters eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt, fällt die Teilpension für diesen Zeitraum zur Gänze weg. Darüber hinaus fällt die Teilpension weg, wenn die erforderliche Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt eines Kalendermonats unterschritten wird. Eine geringfügige Unterschreitung (weniger als 10 %) schadet nicht, solange diese nur höchstens in drei Kalendermonaten innerhalb des Jahres stattfindet.
Wird das Regelpensionsalter erreicht, muss die Teilpension von Amts wegen neu festgestellt werden. Für jeden Monat, in dem die Teilpension aus obigen Gründen weggefallen ist, ist diese um folgende Prozentpunkte pro Monat zu erhöhen:
Art der Pension
Zuschlag pro Monat
Korridorpension
0,40 %
Langzeitversichertenpension
0,40 %
Schwerarbeitspension
0,165 %
Änderungen bei der Abfertigung Alt
Nimmt ein Arbeitnehmer die Teilpension in Anspruch und hat Anspruch auf eine Abfertigung Alt, wird für die Berechnung der Höhe der Abfertigung (bei der künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers herangezogen, welche vor Inanspruchnahme der Teilpension bestanden hat. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs nach dem BUAG wird unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder diverser Pflegeteilzeiten in Anspruch genommen, gilt für Berechnungszwecke der Abfertigung die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit vor Antritt einer dieser Teilzeitmodelle.
Eine eigene Bestimmung regelt, dass ein Anspruch auf die Abfertigung Alt auch bei Selbstkündigung gegeben ist, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer aufgelöst wird, um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.
Änderungen bei der Altersteilzeit
Der Bezug von Altersteilzeit war bislang bis zu fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Dies wurde nun angepasst, sodass eine Altersteilzeit nur noch maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension bzw. vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein wird. Diese Reduktion von fünf auf drei Jahre wird stufenweise, beginnend mit dem Ablauf des 31.12.2025, eingeführt. Die höchstzulässige Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen, welche nach dem 31.12.2025 beginnen, wird dabei pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr verringert. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die mit 1.1.2029 beginnen, gilt daher erstmals die Höchstgrenze von drei Jahren. Die erforderliche Anwartschaft (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ersatzzeiten) wird von 780 – stufenweise – auf 884 Wochen ebenfalls erhöht.
Personen, die eine Pensionsleistung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Davon sind längstens für ein Jahr oder bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension jene Personen ausgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen.
Eine Altersteilzeit mit 100 %-igem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich inkl. Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 % herabgesetzt. Dies gilt für Vereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1.1.2026 beginnen.
Außerdem wurde die Berechnung des Altersteilzeitentgelts dahingehend geändert, dass Überstunden bzw. Überstundenpauschalen, die im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit geleistet wurden, nicht mehr eingerechnet werden.
HINWEIS: Für Monate, in denen ein Altersteilzeitbezieher bei einem anderen Arbeitgeber (wenn auch nur geringfügig) beschäftigt wird, verliert er sein Altersteilzeitgeld und auch den Beitragsgrundlagenschutz für die Monate, in denen die Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
Ausgenommen davon sind jene Nebenbeschäftigungen, welche bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Es kann allerdings ein Arbeitnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung schließen.
Der 30. September ist ein wichtiger Stichtag für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen des vorangegangenen Jahres, Herabsetzungsanträge oder Abschlagszahlungen für das laufende Jahr.
Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2024
Ab 1. Oktober 2025 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, je nach Höhe der Nachzahlung frühestens zum 30.9.2025 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter EUR 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2024 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
MERKUR TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).
Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2025 beantragen
Bis zum 30.9.2025 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen.
Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024
Die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften wurden kürzlich geändert (siehe Beitrag "Offenlegung von Jahresabschlüssen"). Seit 1.3.2025 bestehen neue Anforderungen hinsichtlich der Struktur (JAb 4.0) und des Einbringungsweges (nicht mehr FON). Allerdings wurde eine Übergangsfrist gewährt, sodass Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 noch, wie in den Vorjahren, strukturiert nach der Version JAb 3.32 über FON eingereicht werden können.
Login zu FinanzOnline
Ist nur noch mittels 2-Faktor-Authentifizierung oder ID Austria möglich.
Ab 9. Oktober 2025 wird eine neue EU-Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsbetrug schrittweise umgesetzt: Der verpflichtende IBAN-Namensabgleich bei Überweisungen innerhalb des EU-Raums kommt – mit Auswirkungen für Zahlungsabwicklungen von Unternehmen, Banken und Konsumenten.
Mehr Sicherheit bei Überweisungen
Bislang erfolgten SEPA-Überweisungen allein auf Basis der IBAN – der eingegebene Empfängername hatte keine technische Relevanz. Betrugsfälle, bei denen manipulierte IBANs zu Zahlungen an falsche Empfänger führten, waren die Folge. Mit dem neuen „IBAN-Name Check“ sollen solche Risiken künftig deutlich reduziert werden. Banken werden künftig vor der Ausführung einer Überweisung prüfen, ob der eingegebene Empfängername mit dem Kontoinhaber der IBAN übereinstimmt.
Das Ergebnis wird in drei Stufen angezeigt:
Volle Übereinstimmung: Der eingegebene Empfängername stimmt mit dem IBAN des Empfängers exakt überein.
Teilweise Übereinstimmung: Der eingegebene Empfängername stimmt mit dem IBAN des Empfängers teilweise überein. Abweichungen sind vermutlich auf unterschiedliche Schreibweisen oder Tippfehler zurückzuführen.
Keine Übereinstimmung: Der eingegebene Empfängername stimmt mit dem IBAN des Empfängers nicht überein.
Bei keiner oder nur teilweiser Übereinstimmung kann die Freigabe der Zahlung gestoppt werden. Wie streng die Banken bei der Bewertung von teilweiser und keiner Übereinstimmung vorgehen, bleibt im Ermessen der Bank.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Besonders Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Neuerung vorbereiten. Abweichungen im Namen – etwa durch Kürzel, Groß-/Kleinschreibung oder Tippfehler – könnten künftig zu Warnhinweisen führen. Für Unternehmen bedeutet das:
Datenqualität im Fokus: Es ist essenziell, dass die erfassten Namen von Lieferanten, Kunden oder Mitarbeiter:innen exakt mit den bei den Banken hinterlegten Daten übereinstimmen.
Zahlungsprozesse anpassen: Buchhaltungs- und ERP-Systeme sollten auf Kompatibilität mit dem neuen Prüfverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
MERKUR-TIPP:
Analyse Ihrer aktuellen Zahlungsdaten: Welche Abweichungen bestehen möglicherweise zwischen Stammdaten und Bankinformationen?
Systematische Überprüfung und Bereinigung: Stimmen alle Empfängernamen mit den Kontoinhaberdaten überein?
Anschließend an das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz vom März 2025 wurde am 30.5.2025 mit dem „Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2005 Teil II“ der zweite Teil der Budgetsanierungen kundgemacht. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Inhalte.
SV-Rückerstattung für Pensionisten erhöht
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag eine Einkommensteuer von unter Null, wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pensionisten 80 % der als Werbungskosten in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch EUR 669 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf EUR 710 erhöht. Diese Änderung gilt erstmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2025.
Erhöhung der Krankenversicherung von Pensionisten
Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten. Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Krankenversicherungsbeiträge auf 6 % erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1.6.2025.
Rezeptgebühren werden nicht erhöht
Als Abfederung für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge werden die Rezeptgebühren im Jahr 2026 nicht erhöht. Zusätzlich wird die Arzneimittelobergrenze über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) von 2 % auf 1,5 % des Nettoeinkommens stufenweise abgesenkt. Damit kommen Personen mit niedrigeren Einkommen leichter in den Genuss einer Rezeptgebührenbefreiung.
Änderung des Gebührengesetzes
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2025 wurden die im Gebührengesetz geregelten festen Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (z.B. für Reisepass, Aufenthaltskarte, Zulassungsschein, diverse Zeugnisse) an die seit 2011 eingetretene Inflation angepasst (Erhöhung zumeist um ca. 48 %).
Änderung des VwGG und des VfGG
Mit 1.7.2025 wurde die Gebühr für Eingaben beim VwGH (Revisionen) und beim VfGH von EUR 240 auf EUR 340 erhöht.
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