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SPLITTER 1/2024: "MIETPREISDECKEL"

Zuletzt aktualisiert: 12. Februar 2024

Am 30.12.2023 wurde der sogenannte „Mietpreisdeckel“ (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) veröffentlicht. Von der Mietpreisdeckelung sind Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten betroffen. Für freie Mieten (Wohnungen in Neubauten oder Ein- und Zweifamilienhäusern) gilt der Mietpreisdeckel nicht.

Die von dem Mietpreisdeckel betroffenen Mieten dürfen fortan nur zum Stichtag 1. April angehoben werden. Dies allerdings unter den folgenden Restriktionen:

  • Bei Kategoriemieten (Altbauwohnungen, für welche der Mietvertrag zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abgeschlossen wurde) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ausgesetzt. Die nächste Anhebung darf erst wieder zum 1.4.2025 und zum 1.4.2026 erfolgen, jedoch maximal um 5% pro Jahr.
  • Bei Richtwertmieten (Altbauwohnungen, welche nach dem 28.2.1994 vermietet wurden) wird die jährliche Wertanpassung im Jahr 2024 ebenfalls ausgesetzt. Die erste Anhebung darf zum 1.4.2025 maximal 5% betragen, berechnet über die Veränderung des Verbraucherpreisindex-Jahresdurch­schnittswerts aus dem Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023.
  • Bei Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten gilt die maximale Erhöhungsrate von 5% bereits ab dem 1.4.2024. Dies deshalb, da die Mietpreise in der Regel deutlich niedriger als auf dem privaten Wohnungsmarkt sind.

Zusätzlich zu der Mietpreiserhöhungsbeschränkung von 5% pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026 wurde eine neue Berechnungsmethode für zukünftige Erhöhungen ab dem Jahr 2027 eingeführt. Ab dem Jahr 2027 wird die Valorisierung derart vorgenommen, dass eine Durchschnittsinflation der vergangenen letzten 3 Jahre herangezogen wird. Beträgt die Durchschnittsinflation über 5%, so ist der die 5% übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

ENERGIEKOSTENZUSCHUSS FÜR NPO

Zuletzt aktualisiert: 12. Februar 2024

Da Non-Profit-Organisationen (NPO) nicht unternehmerisch tätig sind, kommen sie für den „normalen“ Energie­kostenzuschuss nicht in Betracht. Diese Organisationen sind dennoch von den stark gestiegenen Energiepreisen betroffen. Aus diesem Grund wurde ein Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geschaffen, sodass diese Organisationen weiterhin unbelastet ihre unverzicht­baren Leistungen für die Gesellschaft erbringen können.

Förderbar sind Non-Profit-Organisationen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions­gemeinschaften. Die förderbare Organisation muss nachweisbar zumindest seit dem 31.12.2021 bestehen bzw vor dem 1.1.2022 errichtet worden sein. Ausgenommen sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar min­dest­ens 50% der Anteile halten, beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Pensionskassen sowie Organisationen, bei denen die förderbaren Energiemehrkosten von Ländern oder Gemeinden direkt abgegolten werden.

Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:

förderfähiger Zeitraum

Antragsfenster

1.1.2022 bis 31.12.2022

22.1.2024 bis 30.6.2024

1.1.2023 bis 31.12.2023

1.7.2024 bis 31.12.2024

Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten. Die Höhe der Förderung beträgt: 

Zeitraum

Förderintensität

1.1.2022 bis 31.12.2022

30% der Energiemehrkosten

1.1.2023 bis 31.12.2023

50% der Energiemehrkosten

Die Energiemehrkosten sind Kosten für betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der NPO getragen werden. Die Kosten für Benzin und Diesel müssen des Weiteren in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgaben­wirksam im Förderzeitraum erfasst sein.

 Die maximale Förderhöhe beträgt für die Phasen 1 und 2 insgesamt € 500.000 je NPO. Beantragen mehrere verbundene Organisationen die Förderung, steht ihnen gemeinsam einmal der maximale Betrag zu. Die Förderuntergrenze beträgt € 800 (Förderhöhe, nicht Mehrkosten!). Kosten für die Antragstellung werden in Höhe von € 500 bei einer Zuschusshöhe von bis zu € 15.000 gefördert.

 Die Antragstellung erfolgt ausschließlich via https://www.ekz-npo.at/.

 Achtung: Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags sind von einem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder Bilanzbuchhalter festzustellen.

SPLITTER 1/2024: HERABSETZUNG DES MINDESTSTAMMKAPITAL DER GMBH AUF € 10.000

Zuletzt aktualisiert: 12. Februar 2024

Durch das Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 wurde mit 1.1.2024 das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 abgesenkt. Dies bedeutet für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs, dass die Auffüllverpflichtung des Stammkapitals restlos entfällt.

An das gesellschaftsrechtliche Mindeststammkapital ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gekoppelt. Diese beträgt ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich € 500 (5% des Mindeststammkapitals von € 10.000). Aufgrund dieser Senkung entfällt auch die begünstigte niedrigere Mindestkörperschaftsteuer von neu gegründeten GmbHs (in den ersten 10 Jahren des Bestehens einer GmbH wurde diese nämlich staffelweise von € 500 auf € 1.750 erhöht).

Bestehende, nicht gründungsprivilegierte GmbHs bedürfen keiner Kapitalherabsetzung, um in den Genuss der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu kommen. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral rückzahlen können.

Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (notariatsaktspflichtig!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapital­herabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufruf veröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.

Hinweis: Die Mindestkörperschaftsteuer 2024 beträgt € 500 für alle GmbHs . Das sind 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.

NEUE LOHNSTEUERLICHE REGELUNGEN

Zuletzt aktualisiert: 12. Februar 2024

Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2022 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.

  • Neue Grenze für steuerfreies Jahreseinkommen

Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von  € 18.784,- komplett steuerfrei sind.

  • Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer

Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.

  • € 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie

Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.

Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.

  • Steuerfreie pauschale Entschädigung für Sportler und Betreuer

(Leiter, Masseure, Zeugwarte, etc) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind steuerfrei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 Euro pro Monat.

Hinweis: Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, entfällt die diesbezügliche Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).

  • Abzug inländischer Pflichtversicherungsbeiträge für ausländische Einkünfte

Ist der Steuerpflichtige in mehreren EU-Ländern berufstätig, fallen Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beiträge sind vorrangig bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Stehen die Pflichtversicherungsbeiträge (insb für Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit ausländischen Einkünften in Zusammenhang, können sie aber dort aufgrund des ausländischen Rechts nicht abgezogen werden, sind sie in Österreich – wenn hier ein Wohnsitz gegeben ist – bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

  • DBA-Progressionsvorbehalt auch bei nicht in Österreich Ansässigen

Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ansässig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes für das in Österreich zu besteuernde Einkommen sind auch die ausländischen Einkünfte hinzuzurechnen. Seither kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur dann in Österreich zum Progressionsvorbehalt, wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, sondern auch dann, wenn Österreich der Quellenstaat ist. 

  • Stock-Options für Dienstnehmer

Die Einräumung der Option an einen Dienstnehmer, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Aktien des Dienstgeberunternehmens zu einem bestimmten Preis kaufen kann, führt noch nicht zu einem Zufluss von Einkünften im Zeitpunkt der Einräumung der Option. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Option frei handelbar ist oder nicht. Der Zufluss des steuerpflichtigen Vorteils findet bei solchen „Stock Options-Modellen“ erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option statt. Der dem Arbeitnehmer entstehende Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer für die Aktien zu zahlenden Betrag und dem Tageskurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option. Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen an Dienstnehmer (Vorstände, Geschäftsführer) führen also erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Steuerpflicht.

  • Überstundenzuschläge

Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bisher 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bisher € 86) steuerfrei.

Achtung: Die neue, großzügigere Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden. 

  • Neue Bewertung bei Arbeitgeberdarlehen mit fixem Zinssatz

Es wird der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau“ (vermindert um 10%) herangezogen. Die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem niedrigeren tatsächlich gezahlten Zinssatz bleibt für den gesamten Darlehenszeitraum der steuerpflichtige Sachbezug. Dies gilt für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse, die zu einem fixen (also nicht variablen) Zinssatz oder unverzinslich gewährt werden.

Hinweis: Diese neue Bewertungsregelung gilt ab 2024 auch für noch offene, alte Arbeitgeberdarlehen, außer der Arbeitnehmer widerspricht dieser Bewertung bis zum 30.6.2024.

  • Elektrofahrzeuge

Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E-Bikes an den Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine Gehaltsumwandlung vorgenommen wurde, das heißt, wenn eine Reduktion von überkollektivvertraglichen Lohnansprüchen als Ausgleich für die Gewährung des Sachbezuges vereinbart wird.

Aufladen von Elektrofahrzeugen:

  1. Erfolgt das Aufladen beim Arbeitgeber, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch nicht für Elektrofahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers.
  2. Ist dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug überlassen und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation, führt auch dies zu keinem Sachbezug.
  3. Erfolgt das Aufladen bei der Wohnung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber einen Kostenersatz steuerfrei leisten, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Kann diese nachweisliche Zuordnung der Lademenge nicht sichergestellt werden, greift für Elektro-Kfz eine Übergangsregelung für die Jahre 2023 bis 2025, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer € 30 pro Kalendermonat steuerfrei auszahlen kann.

Wallbox

Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu € 2.000 steuerfrei ersetzen.

  1. ÄNDERUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2024

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