Steuer- und sozialversicherungsfreie Mitarbeiterprämien

Unternehmen, die an ihre MitarbeiterInnen Prämien für Ihren Einsatz während der Corona-Krise gewähren, können dies bis 3.000 Euro pro Mitarbeiter begünstigt tun. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Homeoffice bzw. Dienstfreistellung für Risikogruppen

Eine Expertengruppe soll in den nächsten Tagen die allgemeine COVIC-19-Risikogruppe definieren, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet. Der Krankenversicherungsträger wird in der Folge jeden betroffenen Dienstnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren.

Betroffenen können nach dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers einen Arzt aufsuchen, der die individuelle Risikosituation des Betroffenen zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen hat (COVID-19-RisikoAttest).

Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
• der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
• die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern und bei Andauern der Krisensituation durch Verordnung bis längstens 31. Dezember verlängert werden.
Ausgenommen sind Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

Der Dienstgeber, der einen Betroffenen freistellen muss, hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Arbeitsunfall im Homeoffice

Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit im Homeoffice ergeben, gelten während der Corona-Kries auch als Arbeitsunfall und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Bisher berücksichtigte Pendlerpauschalen, die durch Kurzarbeit oder Homeoffice eigentlich wegfallen würden, stehen auch während der Coronakrise weiterhin zu.

Zulagen & Zuschläge

Bisher gem. § 68 EstG steuerfreie Zulagen und Zuschläge (z.B. Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge), deren Steuerfreiheit durch Homeoffice oder coronabedingte Dienstverhinderungen eigentlich wegfallen würden, stehen auch während der Coranakrise weiterhin steuerfrei zu. Dies gilt auch bei Kurzarbeit.

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