Nach den bisher vorliegenden Informationen kann eine Unterstützung in der Phase 2 unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

Antragsberechtigte Unternehmer (unverändert zu Phase 1)

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen (natürliche Personen, keine Gesellschaften)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige
  • Freie Dienstnehmer
  • Freie Berufe

Im Unterschied zu Phase 1 sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 förderberechtigt. In Phase 1 war die Unternehmensgründung bis 31.12.2019 Voraussetzung.

Die Antragstellung für Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist ebenfalls möglich, wird aber nicht über die Wirtschaftskammer, sondern über Agrarmarkt Austria abgewickelt.

Höhe des Förderzuschusses

  • Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal 3 Monate, somit insgesamt höchstens 6.000 Euro (Maximalbetrag für Phase 1 und Phase 2, Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet)
  • Basis ist der Nettoeinkommensentgang in folgenden Betrachtungszeiträumen
    • März bis 15. April
    • April bis 15. Mai
    • Mai bis 15. Juni
  • Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen

Einkommensgrenze

  • Die in Phase 1 vorgesehene Einkommensober- und -untergrenze entfallen. Es müssen jedoch aus einem Einkommensteuerbescheid aus den Jahren 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Bei einer Gründung 2019 und einem Anlaufverlust im Jahr 2019 besteht somit kein Anspruch.
  • Bei einer Gründung zwischen 1.1. und 15.3.2020 beträgt die Förderung pauschal 500 EUR pro Betrachtungszeitraum, wenn der Nettoeinkommensentgang plausibel dargestellt werden kann.
  • Nebeneinkünfte (unselbständige Einkünfte, Vermietung etc) und Pensionseinkünfte sind kein Ausschlussgrund mehr (wie in Phase 1), werden aber bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

Versicherung

  • Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit muss vorliegen (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung)
  • Mehrfachversicherung ist kein Ausschlussgrund (Änderung gegenüber Phase 1)

 

Berechnung des Förderzuschusses

  • Der Förderungswerber muss für den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgende Angaben machen:
    • Tatsächliche Betriebseinnahmen und sofern vorhanden
    • Netto-Nebenverdienste
  • Die anderen Werte für die Ermittlung eines Vergleichswertes werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet
  • Für die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs wird er tatsächliche Umsatz einem aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ermittelten durchschnittlichen monatlichen Umsatz gegenübergestellt. Der Nettoeinkommensentgang ergibt sich durch Multiplikation des Umsatzes im Betrachtungszeitraum mit der ermittelten Umsatzrentabilität des Vergleichszeitraums. Der Vergleichszeitraum kann auf Antrag des Förderwerbers auf 3 Jahre ausgedehnt werden.
  • Der so berechnete Netto-Einkommensentgang wird zu 80% gedeckelt mit maximal 2.000 EUR monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte

Identifikation des Förderwerbers

 Zur Identifikation des Förderwerbers werden wie schon in der Phase 1 folgende Angaben benötigt:

  • KUR oder GLN
  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer

Die Antragstellung in der Phase 2 ist bis 31.12.2020 möglich. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung, bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter

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