Veranlagung bedeutet, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, in welchem das Einkommen eines abgelaufenen Jahres erfasst und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet wird. Auch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kommen. Dabei wird die sich aufgrund des gesamten Einkommens des abgelaufenen Jahres ergebende Einkommensteuer berechnet und der im abgelaufenen Jahr vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich i.d.R. auch, wenn die monatlichen Bezüge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres Einkünfte bezogen hat oder wenn er während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat. Nachzahlungen können sich insbesondere dann ergeben, wenn zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.
Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2024 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2024 durch, wenn
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berücksichtigen, die ihm bereits eingemeldet wurden (z.B. die Lohnzettel und die dem Finanzamt elektronisch übermittelten Bestätigungen über Spenden an begünstigte Vereine und über Kirchenbeiträge).
Ergibt sich bei der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro, wird diese automatisch auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist.
Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererklärung einreichen. Damit fällt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.
Wurde bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchführen, wenn diese zu einer Gutschrift führt.
Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2024 somit bis Ende 2029. In der Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige steuerliche Abzugsposten, die bisher nicht berücksichtigt wurden, geltend machen. Das sind Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und diverse Absetzbeträge (siehe unten).
Der Antrag kann entweder digital über FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zusätzlichen Formularen, insbesondere für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) eingereicht werden.
Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.
TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.
Eine zwingend vorzunehmende Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) sieht das Gesetz insbesondere vor, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
NEU ab 2024:
Liegt ein Fall der Pflichtveranlagung vor, muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung (zur Arbeitnehmerveranlagung) einreichen, wenn das Gesamteinkommen für 2024 mehr als € 13.981 beträgt.
HINWEIS: Die Steuererklärung 2024 muss entweder bis Ende Juni 2025 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2025 schriftlich.
Für die Pflichtveranlagung wegen gleichzeitiger nichtselbständiger Einkünfte von mehreren Arbeitgebern oder wegen des Wegfalls des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages muss die Steuererklärung erst bis Ende September 2025 abgegeben werden.
Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen.
Das sind zum Beispiel:
SONDERAUSGABEN sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören insbesondere Kirchenbeiträge bis € 600, Steuerberatungskosten, Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen (gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen auf einer vom BMF veröffentlichten Liste der begünstigten Spendenempfänger) oder an freiwillige Feuerwehren sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.
Kirchenbeiträge an inländische Kirchen und Spenden an inländische Spendenempfänger sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung werden der Finanzverwaltung i.d.R. direkt elektronisch übermittelt, sodass sie nicht in der Steuererklärung angeführt werden müssen.
Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (z.B. Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (z.B. Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür eine Bundesförderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist und hierüber eine Datenübermittlung von der Kommunalkredit Public Consulting an die Finanzverwaltung erfolgt ist.
Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. eigene Krankheitskosten, ärztlich verordnete Kurkosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc.).
Bei der Veranlagung können auch bislang noch nicht berücksichtigte Absetzbeträge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag Pensionistenabsetzbetrag. Dazu kommen:
Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von (beinahe) Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:
Die EZB hat den Leitzins zunächst am 6. Juni 2024 um 0,25%-Punkte und am 12. September 2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5%-Punkte seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung bleiben, wurde mit Wirkung ab 18.9.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt.
Damit ergeben sich ab 18.9.2024 folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:
Wirksam |
Basis |
Stundungs |
Aussetzungs |
Anspruchs |
Beschwer |
Umsatz |
Rücker |
Beihilfen |
21.06.2023 |
3,38% |
5,38% |
5,38% |
5,38% |
5,38% |
5,38% |
|
|
20.09.2023 |
3,88% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
|
|
01.07.2024 |
3,88% |
8,38% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
|
|
01.08.2024 |
3,88% |
8,38% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
5,88% |
4,88% |
18.09.2024 |
3,03% |
7,53% |
5,03% |
5,03% |
5,03% |
5,03% |
5,03% |
4,03% |
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2025 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor. Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte:
2024 in € |
2025 in € |
|
Höchstbeitragsgrundlage |
|
|
laufende Bezüge täglich |
202,00 |
215,00 |
laufende Bezüge pm |
6.060,00 |
6.450,00 |
Sonderzahlung pa |
12.120,00 |
12.900,00 |
freie Dienstnehmer ohne SZ pm |
7.070,00 |
7.525,00 |
Geringfügigkeitsgrenze pm |
518,44 |
551,10 |
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm |
777,66 |
826,65 |
In unserer letzten Ausgabe der KlientenINFO haben wir die automatische Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs dargestellt. Zusätzlich ergibt sich aus dem Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 eine Reihe von weiteren Entlastungsmaßnahmen zur Inflationsabgeltung ab 1.1.2025. Diese finden sich nunmehr in dem am 18.9.2024 vom Nationalrat beschlossenen Progressionsabgeltungsgesetz 2025.
Damit kommt es ab 1.1.2025 zu den in der KlientenINFO 4/2024 dargestellten Maßnahmen wie zB:
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde in das EStG ausdrücklich die Anordnung aufgenommen, dass die Kosten für die betriebliche bzw berufliche Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal berücksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - hier gibt es das Pendlerpauschale).
Diese Absetzbarkeit ist eine Selbstverständlichkeit und wurde deshalb in das EStG aufgenommen. Gleichzeitig damit wurde in das Gesetz die Anordnung aufgenommen, dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ vorgesehen werden. Diese gesetzliche Erlaubnis war erforderlich, weil ansonsten Pauschalregelungen den tatsächlichen Aufwand möglichst realitätsgerecht abbilden müssten und Fahrräder in Wirklichkeit weniger Kosten verursachen als PKW.
Um ökologische Anreize zu setzen, beträgt ab 1.1.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder aber einheitlich € 0,50/km; für mitbeförderte Personen kann ein Betrag von € 0,15/km abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen. Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Untergrenze von 1 km Kilometergelder von € 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdrücklich in das EStG aufgenommen, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ stehen müssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienstreisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei ist.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen (bis € 25.725 pro Jahr) eingeführt. Sie erhalten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von € 60 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird. Es ist ein Zuschlag zum bestehenden Kinderabsetzbetrag und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.