Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.
Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.
Wer muss zusperren, wer darf offenhalten?
Für große Verunsicherung hat in den vergangenen Tagen die Frage gesorgt, welche Bereiche von der verpflichtenden Geschäftsschließung betroffen sind. Die am 15. März 2020 zu spätnächtlicher Stunde kundgemachte Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020) sieht Folgendes vor:
Der Grundsatz lautet: Verboten ist ab 16. März 2020 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten
Ab 17. März 2020 ist außerdem das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes verboten. Lieferservice (ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal) ist hingegen ausdrücklich erlaubt!
Um die österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, stellen wir BMF den Unternehmen ein Formular zur Verfügung, mit dem sie alle steuerlichen Erleichterungen beantragen können.
Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus (Word)
Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus (PDF)
Dieses können sie dann anschließend entweder an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden oder über Ihren FinanzOnline Zugang hochladen.
1. Wissenswertes zu Kurzarbeit:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Durch eine Abänderung des § 37b AMSG (Hinzufügen des Absatz 7., tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft) werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert.